Tierquälerei ohne Täter: Welche Möglichkeiten haben Behörden?

Auch in der Region gibt es immer wieder Fälle von illegalem Welpenhandel und Tierquälerei. Welche Handhabe Polizei und Veterinäramt haben, wenn die Täter nicht bekannt sind, wollte nun ein Landtagsabgeordneter wissen.

von


Symbolfoto.
Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Mehr regionalHeute.de bei Google sehen?

Jetzt als bevorzugte Quelle festlegen

Region. Immer wieder machen Fälle von illegalem Welpenhandel und Tierquälerei Schlagzeilen und sorgen bei vielen Menschen für Entsetzen. Doch welche Handhabe haben Veterinäramt und Polizei bei solchen Delikten überhaupt, besonders wenn Tatverdächtige nicht bekannt sind? Das wollte nun der Landtagsabgeordnete Dr. Marco Mohrmann (CDU) in einer kleinen Anfrage von der Landesregierung wissen.



Der Abgeordnete bezog sich dabei auf Fälle aus Göttingen, wo seit rund einem Jahr immer wieder herrenlose, zum Teil erheblich verletzte junge Hunde im Umfeld eines Wohnkomplexes aufgegriffen werden. Allein bis Ende 2025 seien es rund 20 Tiere gewesen. Wer dafür verantwortlich sein könnte, sei unklar – Hinweise auf die Täter lägen der Polizei bisher nicht vor. Auch in unserer Region gibt es immer wieder Fälle von Tierquälerei und illegalem Welpenhandel. Doch welche Möglichkeiten haben die Polizei und die örtlich zuständige Veterinärbehörde, ohne konkrete Hinweise auf einen Täter oder eine Täterin tätig zu werden, um dem Verdacht auf illegalen Welpenhandel sowie auf Tierquälerei nachzugehen?

Dann werden Veterinäramt und Polizei tätig


In ihrer Antwort klärt die Landesregierung zunächst generell über die Zuständigkeiten und Befugnisse auf: Im Zusammenhang mit Verdachtsfällen des illegalen Welpenhandels sei das Veterinäramt als zuständige Tierschutz- und Tiergesundheitsbehörde insbesondere dann berufen, wenn Hinweise auf Verstöße gegen tierschutz-, tiergesundheits-, tierseuchen- oder tierschutztransportrechtliche Vorschriften vorliegen. Das Veterinäramt könne die erforderlichen Kontrollen durchführen, tierschutzrechtliche Anordnungen treffen, Auflagen erteilen sowie Tiere sicherstellen oder anderweitig unterbringen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Polizei werde tätig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Tiere, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht und ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist. Dies gelte insbesondere bei verletzten oder akut gefährdeten Tieren sowie in Fällen, in denen die zuständigen Fachbehörden nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden können. Darüber hinaus könne die Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe zur Unterstützung des Veterinäramtes eingesetzt werden.

Diese Möglichkeiten haben Behörden


Wenn keine konkreten Hinweise auf die Täter vorliegen, stehen der Veterinärbehörde nach Auskunft der Landesregierung die in § 16 Abs. 2 und 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelten Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten zur Verfügung, wonach natürliche und juristische Personen verpflichtet sind, dieser Auskünfte zu erteilen. Für die Ausübung dieser Befugnisse sei es nicht erforderlich, dass bereits ein konkreter Verdacht auf einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften besteht. Ausreichend sei vielmehr, dass die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben ein berechtigtes Informationsinteresse hat. Unter bestimmten Voraussetzungen habe die Behörde zudem Betretungs- und Kontrollrechte.

Die Polizei könne ebenfalls tätig werden, wenn zunächst keine konkrete Person als Täterin oder Täter bekannt ist. Voraussetzung hierfür seien ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat, etwa nach dem Tierschutzgesetz. Seien solche Anhaltspunkte gegeben, kann die Polizei Ermittlungen gegen Unbekannt aufnehmen, vorhandene Ermittlungsansätze zur Identifizierung verantwortlicher Personen verfolgen und die zur Aufklärung des Verdachts auf illegalen Welpenhandel oder Tierquälerei erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen durchführen. Daneben können bei Vorliegen der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zum Schutz der betroffenen Tiere getroffen werden.

Gründe für besonderes Vorgehen


Ob die Behörden einschreiten, hänge dabei nicht von der Anzahl der betroffenen Tiere ab. Allerdings könne die Schwere festgestellter Verletzungen sehr wohl ein besonderes behördliches Vorgehen rechtfertigen und erfordern. Erkennbare schwere Verletzungen von Hunden, wie beispielsweise Kieferfrakturen oder andere erhebliche Verletzungen, könnten zum Ergreifen erforderlicher Maßnahmen führen.

Reicht die aktuelle Gesetzeslage?


Dr. Marco Mohrmann wollte abschließend noch von der Landesregierung wissen, ob eine Regelungslücke für Fälle, in denen die Behörden keine Handhabe haben, besteht. Dies wurde seitens der Landesregierung jedoch verneint – es bestünden allerdings praktische Herausforderungen beim Vollzug, beispielsweise aufgrund der bislang eingeschränkten Rückverfolgbarkeit von Hunden. Es würden bislang bundesweit und unionsweit vollumfänglich wirksame Regelungen zur verpflichtenden Kennzeichnung und Registrierung fehlen. Zur wirksamen Bekämpfung des illegalen Tierhandels sollte eine entsprechende Kennzeichnungspflicht zumindest für Tiere gelten, die über das Internet gehandelt werden.

Themen zu diesem Artikel


Tiere Kriminalität CDU Polizei Hund