BGH stärkt Meinungsfreiheit: Das ist jetzt auf eBay erlaubt

Ein Fall aus Braunschweig wurde nun vor dem obersten Gericht in Karlsruhe verhandelt.

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bewertungen durchaus scharf und überzogen sein dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bewertungen durchaus scharf und überzogen sein dürfen. | Foto: dts/Pixabay

Region. Aus einem vermeintlich unbedeutenden Fall, mit dem sich zunächst die Amts- und Landgerichte beschäftigten, ist ein Verfahren geworden, das bundesweit Wellen geschlagen hat. Es geht um eine Klage, die ein Käufer nach einer, seiner Auffassung nach, schlechten Bewertung ins Rollen gebracht hatte. Gestern entschied der Bundesgerichtshof, dass der Klage nicht stattgegeben wird. Ein Urteil für die Meinungsfreiheit, sagt der Braunschweiger Anwalt Stefan Gille im Gespräch mit regionalHeute.de.



Als Gille vor gut zwei Jahren das Mandat übernahm, habe er niemals damit gerechnet, dass sein Fall einmal vor dem höchsten Gericht der Bundesrepublik landen würde. Schließlich ging es zunächst "nur" um eine kritische Bewertung seines Mandanten nach einem eBay-Kauf. Umso mehr freue sich der Braunschweiger Anwalt nun, dass die Klage gegen seine Mandantin in dritter Instanz abgewiesen wurde. Ein Urteil, das vor allem ein wichtiges Grundrecht schützt: nämlich das der freien Meinungsäußerung. Und die stehe über den Grundrechten des Verkäufers, so der Anwalt, für den das Urteil zugunsten seiner Mandantin richtungsweisend für ähnliche Fälle sei. Ein Präzedenzfall, der sowohl Käufern als auch Verkäufern zukünftig ermöglicht, ihre Bewertung frei äußern zu dürfen, so lange sie sachlich, begründet und nicht diffamierend ist.

Klage erst stattgegeben


Die Richter in Karlsruhe hatten gestern entschieden, dass eine von einem Käufer hinterlassene negative Bewertung bei eBay zulässig sei. Ein Braunschweiger hatte 2020 über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro inklusive 4,90 Versandkosten bestellt. Nach Erhalt der Ware bewertete der Käufer das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil des Verkäufers mit dem Eintrag "Ware gut, Versandkosten Wucher!!". Dagegen klagte der Verkäufer. Die Begründung: Durch die Bewertung würde ihm Schaden zugefügt werden. Die Bewertung sollte entfernt werden.

Das Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz hatte die Klage im Juni 2020 abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der Bezeichnung der Versandkosten als "Wucher" um ein Werturteil, das nur dann unzulässig sei, wenn es sich um eine Schmähkritik handele. Eine solche habe aber nicht vorgelegen, hieß es im Urteil. Das sah der Verkäufer anders und legte Berufung ein. Der Fall landete dann vor dem Landgericht Weiden. Das wiederum gab der Klägerseite mit der Begründung, die Bewertung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot der eBay-AGB, recht. Bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" handele es sich um eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug, die nicht gerechtfertigt sei, weil für einen objektiven Leser nicht erkennbar sei, warum sich die Versandkosten aus Sicht des Käufers als "Wucher" darstellten.

Zwei zu eins für die Käuferin


In der Berufung habe sich der Kläger dann auf die eBay-AGB berufen, in denen es heißt, dass Nutzer verpflichtet seien, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Doch bei der Bezeichnung "Wucher" handele es sich jedoch laut Anwalt Stefan Gille um eine freie Meinungsäußerung seines Mandanten, die mit dem Urteil des Landgerichts massiv eingeschränkt werde.

Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Hier hob man das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage des Verkäufers ein zweites Mal ab. Bei der Bewertung handele es sich nicht um eine Schmähkritik zulasten des Verkäufers. Bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!" stehe eine Diffamierung des Verkäufers nicht im Vordergrund. Die beklagte Verkäuferin setzte sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem sie die Höhe der Versandkosten beanstandet. Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist. Außerdem würde man der grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit des Bewertenden von vornherein ein geringeres Gewicht beimessen, als den Grundrechten des Verkäufers, wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers regelmäßig bereits dann als unzulässig einstufte, wenn sie herabsetzend formuliert ist und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruht, heißt es in der Urteilsbegründung.


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