Goslar. Seit gestern und bis zum morgigen Freitag tagt in Goslar der 60. Deutsche Verkehrsgerichtstag. Dieser wird am heutigen Donnerstag offiziell von Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing eröffnet. In sieben Arbeitskreisen werden aktuelle Themen aus dem Themenbereich diskutiert. So geht es unter anderem auch um "Cannabis im Straßenverkehr – Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten". Das geht aus einer Pressemitteilung des Deutschen Verkehrsgerichtstages hervor.
Eigentlich findet der Verkehrsgerichtstag traditionell im Januar statt. Aufgrund der unsicheren Corona-Lage wurde er in diesem Jahr auf den August verschoben. Die Arbeitskreise werden sich unter anderem mit Cannabis im Straßenverkehr und der Sicherheit des Radverkehrs befassen. Auch zivil- und verwaltungsrechtliche Themen stehen auf dem Programm. So wird es ebenso um das Reha-Management Schwerstverletzter nach Verkehrsunfällen gehen wie um eine mögliche Reform der Haftung bei E-Scootern.
Grenzwert für Cannabis?
Der Verkehrsgerichtstag setzt sich mit der Frage auseinander: Besteht im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die Möglichkeit einer Gleichbehandlung von Alkohol und Cannabis? Alkohol und Cannabis beziehungsweise dessen Wirkstoff THC würden sich grundlegend in den Auswirkungen auf die Fahrweise und das Unfallrisiko unterscheiden. Stand der Wissenschaft sei, dass sich hinsichtlich der Wirkung und des Verkehrsunfallrisikos Wirkstoffkonzentrationen entsprechend den zum Alkohol anerkannten „Grenzwerten“ wissenschaftlich nicht etablieren ließen. In diesem Zusammenhang stelle sich aus juristischer Sicht die Frage, ob im Verkehrsstrafrecht Cannabiskonsumenten gegenüber Alkoholkonsumenten privilegiert würden, da es keinen Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bezogen auf den Wirkstoff THC gebe. Schließlich soll die Frage beleuchtet werden, ob die Diskussion um einen Grenzwert für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nicht überflüssig erscheint, zumal wegen der fahrerlaubnisrechtlichen Folgen die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs hinreichend geschützt sei.
Haftungsrecht noch zeitgemäß?
Ein anderer Arbeitskreis beschäftigt sich mit der Frage, ob das Haftungsrecht in Sachen E-Scooter, Krankenfahrstühle und langsame Landmaschinen noch zeitgemäß ist. Halter von Kraftfahrzeugen sind nach Straßenverkehrsgesetz zum Schadenersatz verpflichtet. Langsam fahrende Fahrzeuge bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit sind davon ausgenommen. Im Hinblick auf die Vielzahl der Kraftfahrzeuge, die in den vergangenen Jahren im Bereich geringer Höchstgeschwindigkeiten hinzugekommen seien (zum Beispiel E-Scooter), werde unter differenzierter Betrachtung der Unfallrisiken und unter Berücksichtigung der sozialen Verantwortung für eigene Wagnisse zu diskutieren sein, inwieweit diese Entwicklungen einen Reformbedarf des Straßenverkehrsgesetzes auslösen.
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