Deutschland. Ein Jahr mit vielen extremen Wetterereignissen liegt bald hinter uns. Auch in Deutschland wurden Häuser geflutet, Straßen überschwemmt und Autos ruiniert. Viele haben ihr Hab und Gut verloren. Rund die Hälfte der Hochwassergeschädigten war immerhin dagegen versichert. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen helfen in dieser Situation. Doch sie machen in Summe oft mehrere tausend Euro aus. Ist das absetzbar? Die Antwort liefert die Lohnsteuerhilfe Bayern in einer Pressemitteilung.
„Es können viele Versicherungen von der Steuer abgesetzt werden, aber genau die drei genannten, also Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen in der Regel nicht", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Zumindest nicht von Privatpersonen und Mietern. Vermieter könnten hingegen alle Versicherungen rund um die Immobilie absetzen. Das liege daran, dass diese Personen durch die Vermietung Einnahmen generierten. Damit sei ein steuerlicher Abzug als Werbungskosten möglich.
Ausnahme Arbeitszimmer
Das häusliche Arbeitszimmer stelle eine weitere Ausnahme dar. "Wird ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer zu Hause beruflich mit Tätigkeitsmittelpunkt genutzt, dann können die Beiträge für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung anteilig den Werbungskosten zugerechnet werden", erklärt Tobias Gerauer. Beispiel: Bei einem Arbeitszimmer mit einer Größe von 20 Quadratmetern in einer Wohnung mit 100 Quadratmetern wären das 20 Prozent der Beiträge. Allerdings müsse man prüfen, ob die Homeoffice-Pauschale an dieser Stelle günstiger sei. Dann könne diese stattdessen geltend gemacht werden.
Generell seien alle Versicherungen, die mit dem Beruf oder Einkommensquellen in Verbindung stehen, durch Angestellte absetzbar. Das betreffe die Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Aber auch ein Arbeitsrechtsschutz sei steuerlich begünstigt. "Da dieser oft in einem Paket mit anderen Rechtsschutzbereichen verkauft wird, ist es notwendig, den Anteil herauszurechnen. Idealerweise lässt man sich den beruflichen Anteil von der Versicherung bestätigen, das machen die in der Regel auch", erläutert der Steuerexperte. Bei der Unfallversicherung dürfe man 50 Prozent dem beruflichen Bereich zuordnen, wenn private und berufliche Risiken abgedeckt seien.
Vorsorgeaufwand ist gedeckelt
„Grundsätzlich können alle personenbezogenen Versicherungen und solche, die der Gesundheit und Vorsorge dienen, von Privatpersonen geltend gemacht werden. Das ist ein breites Feld und umfasst verschiedene Haftpflicht-, Zusatzkranken-, Zahn-, Pflege-, Unfall-, Risikolebens- und Sterbegeldversicherungen", berichtet Gerauer weiter. Allerdings sei der Vorsorgeaufwand auf 1.900 Euro je Arbeitnehmer und 3.800 Euro bei Ehepaaren begrenzt. Dieses Volumen sei oftmals schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht.
Nicht von der Steuer absetzen lassen sich üblicherweise jegliche Arten von Sachversicherungen, die Gegenstände ersetzen. Neben der Gebäude- und Hausratversicherung seien das beispielsweise eine KFZ Kasko-, Fahrrad- oder Reisegepäckversicherung. Auch Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, seien nicht mehr absetzbar. Sie würden inzwischen nicht mehr als Altersvorsorge, sondern als Kapitalanlage gewertet. Privat-, Mieter- und Verkehrsrechtsschutzversicherungen würden vom Fiskus ebenfalls nicht anerkannt. "Für Selbstständige können aber andere Regelungen in Bezug auf Betriebsausgaben greifen“, relativiert Gerauer.
"Verwirrende Regelungen"
Komplizierter werde es bei Altersvorsorgeversicherungen. „Hier sind die gesetzlichen Regelungen für den Laien verwirrend, weil es an Einheitlichkeit fehlt", so der Lohnsteuerhilfe-Vorstand. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente seien wieder als Vorsorgeaufwand zugelassen. Sie hätten aber einen eigenen Höchstbetrag. Altersvorsorgeaufwand werde von jedem Steuerpflichtigen bis maximal 27.566 Euro für das Jahr 2024 akzeptiert. "Die Beitragszahlungen für einen staatlich geförderten Riester-Vertrag werden hingegen in der Anlage Altersvorsorge inklusive der Zulagen bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro eingetragen. Das Finanzamt führt anhand der Steuererklärung dann eine Günstigerprüfung durch und legt fest, ob die Abzugsfähigkeit gegeben ist“, erklärt Tobias Gerauer abschließend.
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