VW-Abgasaffäre : Verdacht der Marktmanipulation


Symbolfoto: Sina Rühland
Symbolfoto: Sina Rühland | Foto: Sina Rühland



Braunschweig/Wolfsburg. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat im Rahmen ihrer Ermittlungen zu der sogenannten ‚VW- Abgas-Affäre’ auf eine Strafanzeige der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Darin untersucht wird der Verdacht der Marktmanipulation bei Wertpapieren der Volkswagen AG durch eine bewusst verspätete Mitteilung der sich aus den Software- Manipulationen bei den Dieselfahrzeugen ergebenden insbesondere finanziellen Konsequenzen. Eine unverzügliche Veröffentlichungspflicht ergibt sich bei börsennotierten Unternehmen etwa für konkrete Informationen über bis dahin nicht öffentlich bekannte Umstände, die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Der VW- Konzern war der sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz ergebenden Ad-hoc- Publizitätspflicht am 22. September 2015 nachgekommen. Es bestehen allerdings zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Pflicht zu einer Mitteilung über die zu erwartenden erheblichen finanziellen Verluste des Konzerns bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben könnte.

Der Anfangsverdacht einer Marktmanipulation richtet sich gegen zwei damalige Vorstandsmitglieder des VW- Konzerns. Unter ihnen befindet sich auch der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Volkswagen AG, Prof. Dr. Martin Winterkorn. Bei dem zweiten Beschuldigten handelt es sich nicht um den amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Ob sich der genannte Anfangsverdacht verdichtet oder entkräften lässt, hängt von dem Ergebnis der erforderlichen weiteren Ermittlungen ab. Es gilt hier wie auch in allen anderen Ermittlungsverfahren bis zum rechtskräftigen Beweis des Gegenteils in Bezug auf alle Beschuldigten die Unschuldsvermutung.

Der VW-Konzern reagierte auf die Ausführungen mit einer Stellungnahme:
Die Volkswagen AG hat von der am 17. Juni 2016 erfolgten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen zwei Mitglieder des damaligen amtierenden Vorstands durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig erst unmittelbar vor der Veröffentlichung der diesbezüglichen Presseerklärung am heutigen Tag Kenntnis erlangt.

Die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom heutigen Tage führt keine neuen Tatsachen beziehungsweise Erkenntnisse über eventuelle schwerwiegende Pflichtverletzungen der nunmehr beschuldigten Vorstandsmitglieder an. Grundlage der Entlastungsempfehlung von Aufsichtsrat und Vorstand der Volkswagen AG an die Hauptversammlung waren und sind die derzeit vorliegenden Informationen aus der umfassenden, wenngleich noch nicht abgeschlossenen Untersuchung der US-amerikanischen Kanzlei Jones Day als unabhängige Ermittlerin. Auf dieser Grundlage hat die Anwaltssozietät Gleiss Lutz eine umfassende rechtliche Prüfung vorgenommen, die auch durch Prof. Wulf Goette (früherer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof) bestätigt worden ist. Auch der Vorstand hat sich durch die Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle beraten lassen. Bei beiden rechtlichen Prüfungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzungen von aktuellen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern festgestellt worden, die einer Entlastung zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen würden. Darauf beruht die Entlastungsempfehlung.

Wie schon seit längerem geplant, werden sich Aufsichtsrat und Vorstand vor der Hauptversammlung nochmals durch die genannten Anwaltskanzleien rechtlich beraten lassen, ob es neue Erkenntnisse gibt, die bei der Frage der Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 zu berücksichtigen sind.


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