Region. Der Einkauf im Discounter verlief für einen Leser unserer Zeitung alles andere als zufriedenstellend: Beim Kauf einer Wassermelone zeigte die Waage in der Obstabteilung ein anderes Gewicht als an der Kasse an - folglich auch einen anderen Preis. regionalHeute.de hat diesen Vorfall zum Anlass genommen, um grundlegende Fragen zum Thema zu klären: Welche Rechte haben Verbraucher in solchen Fällen? Welche Angaben sind bindend? Und wie können sich Kunden vor unerwarteten Mehrkosten schützen?
Eine leckere Wassermelone wollte sich ein regionalHeute.de-Leser gönnen und suchte dafür einen Netto-Markt in der Region auf. Schnell war das Obst ausgewählt und das Gewicht an der in der Obstabteilung vorhandenen Kontroll-Waage für Kunden ermittelt. Diese zeigte ein Gewicht von 2,8 Kilogramm an. An der Kasse hingegen wurden später 4,3 Kilogramm berechnet – ein Preisunterschied von knapp drei Euro. Auf Nachfrage erklärte das (offenbar darüber informierte) Personal, dass die Waage im Verkaufsraum nicht richtig gehen würde - der Fehler also bekannt sei. Der Kunde musste den vollen Preis zahlen. Doch ist das rechtens oder hätte der Markt hier den vom Kunden an der Waage in der Obstabteilung ermittelten Preis gewähren müssen?
Verbindlich ist nur die Kassenwaage
Die Antwort hat der Braunschweiger CDU-Bundestagsabgeordnete Carsten Müller, der auch Mitglied im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags ist. „Ich kann den Unmut Ihrer Leserinnen und Leser nachvollziehen“, erklärt Carsten Müller auf Nachfrage von regionalHeute.de. Aus juristischer Sicht sei jedoch die Waage in der Obstabteilung nicht entscheidend. Maßgeblich sei allein das an der Kasse ermittelte Gewicht – und damit auch der dort berechnete Preis. „Im Sinne der sogenannten invitatio ad offerendum kommt der Kaufvertrag erst an der Kasse zustande“, erklärt Müller. Das bedeutet: Der Supermarkt macht mit der Preisnennung an der Kasse ein Angebot – Kundinnen und Kunden können dieses annehmen oder ablehnen.
Waagen müssen geeicht werden – aber nicht überall gleich oft
Zur Frage nach einer gesetzlichen Pflicht zur Eichung von Waagen erklärte Müller, dass sich eine solche Pflicht grundsätzlich aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie aus der Mess- und Eichverordnung (MessEV) ergebe. Die Häufigkeit der Eichung sei jedoch nicht einheitlich geregelt, sondern hänge vom Typ der Waage ab. Zudem gebe es gesetzliche Vorgaben, in welchem Maß die angezeigten Werte von den tatsächlichen Ergebnissen abweichen dürfen. Auch dies richte sich nach der Art der Waage. Müller wies darauf hin, dass entsprechende Informationen in den genannten Vorschriften sowie in den Unterlagen der zuständigen Eichaufsichtsbehörden enthalten seien.
Er betonte darüber hinaus, dass es im Sinne der Kundenfreundlichkeit empfehlenswert sei, wenn Supermärkte ihre Waagen regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls eichen lassen.

Der Braunschweiger CDU-Bundestagsabgeordnete Carsten Müller ist Jurist und Mitglied im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Foto: Thomas Stödter
Auf die Frage, ob seinerseits gesetzgeberische Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in solchen Fällen geplant oder möglich seien, verwies Müller auf die bestehende Rechtslage. Seiner Ansicht nach müssten bereits beim Wiegevorgang an der Kasse alle Aspekte des Verbraucherschutzes berücksichtigt werden.
Keine Antwort von Netto
Eine Anfrage an den zum EDEKA-Verbund gehörenden Discounter Netto blieb auch auf mehrfache Nachfrage unbeantwortet. Unter anderem wollten wir wissen, ob man hier nicht aus Kulanz den zuvor vom Kunden ermittelten Preis hätte gewähren können, wie es sein kann, dass Waagen (offenbar wissentlich) derart falsch gehen und wie lange Ware mit einem E-Bon reklamiert werden kann und ob diese auch für Frischwaren wie Obst, Gemüse oder Fleisch gilt. Zu all diesen Fragen schweigt das Unternehmen.