Die Verurteilung einer 40-Jährigen aus Lengerich (Emsland) ist rechtskräftig. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück hatte die Frau am 04.05.2012 wegen gefährlicher Körperverletzung, Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, Aktenzeichen 6 Ks 10/11. Außerdem wurde gegen sie wegen Verstoßes gegen das Bestattungsgesetz eine Geldbuße i.H.v. 800,- € verhängt. Die Angeklagte hat ihre ursprünglich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegte Revision nun zurückgenommen.
Ihr 42-jähriger Ex-Ehemann aus Lingen war lediglich wegen Verstoßes gegen das Bestattungsgesetz zur Zahlung von 500,- € verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden. Er hatte keine Revision eingelegt.
Die Beweisaufnahme hatte zur Überzeugung des Schwurgerichts gezeigt, dass der Vater der Angeklagten schon vor seinem Einzug bei dem Ehepaar in Menslage wegen seiner Alkoholkrankheit zur Verwahrlosung geneigt hat. Der Tod des Vaters konnte daher nicht den Angeklagten angelastet werden. Die Tochter war jedoch wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen, weil sie trotz der Erkrankung des Vaters dessen übermäßigen Alkoholkonsum nicht unterbunden hat. Außerdem hat sie sich wegen gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht, weil sie der Rentenversicherung den Tod am 10.07.2009 nicht angezeigt und die Rente von 1.500,- € weiter vereinnahmt hatte. Da die Tochter zudem die Unterschrift des Vaters gefälscht hatte, hat sie sich auch wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. Das Verbrennen des Leichnams in einem Osterfeuer im April 2010 stellte lediglich einen Verstoß gegen das Niedersächsische Bestattungsgesetz dar.
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