Die elektronische Lohnsteuerkarte startet – aktuelle Informationen


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Mit der ”elektronischen Lohnsteuerkarte” wird die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Schreiben an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den persönlichen für den Lohnsteuerabzug gespeicherten Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen wurden zwischenzeitlich versandt.

[image=53125]Nun sind die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, die übermittelten Daten sorgfältig auf ihre Richtigkeit für den künftigen Lohnsteuerabzug zu prüfen. Um eine korrekte Berücksichtigung der Daten bei der Lohnabrechnung 2012 zu gewährleisten, müssen die Bürger ihr zuständiges Finanzamt über die vorzunehmenden Korrekturen zeitnah informieren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Pauschbeträge für behinderte Menschen in Anspruch nehmen, müssen, trotz möglicher fehlerhafter Erfassung, zunächst nichts veranlassen. Hier werden Fehler automationsgesteuert korrigiert. Sie erhalten alsbald ein weiteres Schreiben.

Den Bürgerinnen und Bürgern stehen zur Korrektur ihrer persönlichen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

Sie können die vorzunehmenden Korrekturen schriftlich mitteilen. Hierfür kann auf den Seiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (www.ofd.niedersachsen.de) und des Niedersächsischen Finanzministeriums (www.mf.niedersachsen.de) ein entsprechender Vordruck ”ELStAM 16 – Hilfestellung Korrektur ELStAM” abgerufen werden. Weiterhin können die Bürger diese Vordrucke bei den Finanzämtern erhalten.

Aber auch telefonische und persönliche Mitteilungen der vorzunehmenden Korrekturen beim zuständigen Finanzamt sind möglich.

Hinweis:

Bedingt durch eine bundesweite technische Umstellung werden die Finanzämter am 27.10.2011 keine Anträge zur Berichtigung oder zur Änderung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale bearbeiten können. Die Bürgerinnen und Bürger werden daher gebeten, am 27.10.2011 von Anrufen oder persönlichen Vorsprachen bei ihrem Finanzamt bezüglich der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzusehen.

Hintergrund:

Für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer ist es ganz selbstverständlich, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer automatisch an die Finanzverwaltung abführt. Um dies zu erreichen benötigt der Arbeitgeber jedoch Informationen (so genannte Lohnsteuerabzugsmerkmale) von seinen Arbeitnehmern, wie z.B. die Steuerklasse, die Religionszugehörigkeit, die Zahl etwaiger Kinder oder die Höhe bestimmter Freibeträge. Die Informationen, die der Arbeitgeber bislang nur von der Lohnsteuerkarte seines Arbeitnehmers erhalten hat, werden ihm im neuen Verfahren elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Zentrales Ordnungsmerkmal im neuen Verfahren ist die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.; Infos unter: www.identifikationsmerkmal.de) der Bürgerinnen und Bürger.

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eingebettet in das Ziel der Steuerverwaltung, die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt individuell, papierlos und sicher auf elektronischem Wege zu ermöglichen.

Die Vorteile der „elektronischen Lohnsteuerkarte” aus Sicht des Finanzministeriums:

Die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt kann individuell, papierlos und sicher auf elektronischem Wege erfolgen; sie wird dadurch wesentlich beschleunigt.

Durch die klare Zuständigkeit des Finanzamts für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale werden unnötige Wege vermieden.

Das Problem des Verlustes der bisherigen Lohnsteuerkarte und das Ausstellen einer kostenpflichtigen Ersatzlohnsteuerkarte entfallen.

Bei Änderungen der persönlichen Lebensverhältnisse muss die Lohnsteuerkarte nicht mehr von der Gemeinde/Finanzamt geändert werden. Das erspart das Abholen und Zurückbringen der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber. So wird künftig beispielsweise der Kinderfreibetrag nach Geburt eines Kindes oder bei einer Heirat die Änderung der Lohnsteuerklassen (von I/I in IV/IV) oder der Eintritt in oder der Austritt aus einer kirchensteuerhebeberechtigten Religionsgemeinschaft automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Übersicht der wesentlichen Änderungen 2012:

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden den Arbeitgebern elektronisch für den Lohnsteuerabzug bereitgestellt. Aufgrund dieses neuen elektronischen Verfahrens ist eine Lohnsteuerkarte aus Papier nicht mehr notwendig.

Folgende Daten erhält der Arbeitgeber künftig elektronisch:
Steuerklasse,
falls vorhanden: Kinder,
falls vorhanden: Freibeträge und
Religionszugehörigkeit (ggf.: keine Religionszugehörigkeit)

Zukünftig müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mit Beginn einer neuen Beschäftigung nur noch einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.
Mithilfe dieser Informationen kann Ihr Arbeitgeber die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen in der Regel bereits vor.

Wie werde ich über meine ELStAM informiert?
Im Oktober bzw. November 2011 erhalten Arbeitnehmer von der Finanzverwaltung ein Schreiben mit ihren zum 1. Januar 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Bitte prüfen Sie die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf ihre Richtigkeit.

Soweit diese Angaben nicht mit den tatsächlich bei Ihnen zum 1. Januar 2012 vorliegenden Verhältnissen übereinstimmen, können Sie notwendige Änderungen beim zuständigen Finanzamt beantragen. Eine Vorlage (Hilfestellung) zum Ausdruck und Ausfüllen finden Sie hier… Dies gilt insbesondere auch für die Freibeträge bei Menschen mit einer Behinderung, soweit eine Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug erfolgen soll. Vordrucke finden Sie hier…

Wichtiger Hinweis:
Die Mitteilungsschreiben enthalten in Einzelfällen die Pauschbeträge für behinderte Menschen nicht.

Die von diesem Fehler betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden voraussichtlich Anfang November ein korrigiertes Schreiben erhalten.
Sollten auch Sie in Ihrem Mitteilungsschreiben den Pauschbetrag für behinderte Menschen vermissen und bis Ende November kein neues Berichtigungsschreiben erhalten haben, wenden Sie sich bitte schriftlich an Ihr Finanzamt.


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