Viele junge Leute nutzen die Sommerferien, um mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern. Bei der Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern als Aushilfe ist nicht nur das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, es sind auch Steuern zu entrichten, so die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einer Pressemitteilung.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt Kindern über 13 Jahre, mit Einwilligung der Eltern leichte Tätigkeiten aufzunehmen. Dabei darf nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich gearbeitet werden. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Die Dauer ist auf vier Wochen pro Jahr begrenzt. Diese Zeitspanne kann in einem Stück abgeleistet oder auf alle Ferien innerhalb eines Kalenderjahres verteilt werden. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
Bei allen Arbeiten sind Ruhepausen vorgeschrieben. Diese müssen bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis zu sechs Stunden mindestens 30 Minuten betragen, bei mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Verboten ist die Ferienarbeit an Wochenenden und an Feiertagen. Ausnahmen gibt es z. B. im Gaststättengewerbe, Krankenhaus, Pflegedienst und in der Landwirtschaft. Auch hier müssen mindestens zwei Wochenenden im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Leistungsbezogene und Akkordarbeiten sind untersagt.
Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler sind steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt entweder über die Merkmale der Lohnsteuerkarte bzw. pauschal vom Arbeitgeber mit 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt. Für eine pauschale Besteuerung darf der Schüler nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt sein und der Arbeitslohn 12 Euro pro Stunde und 62 Euro pro Tag nicht überschreiten. Bei der Verrechnung über Lohnsteuerkarte fallen keine Steuern an, wenn das steuerpflichtige Einkommen 2011 unter insgesamt 8.004 Euro liegt.
Da es sich bei Ferienjobs überwiegend um kurzfristige Beschäftigungen (nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr) handelt, müssen in der Regel keine Sozialabgaben entrichtet werden. Für geringfügige Beschäftigungen (400-Euro-Jobs) sind Pauschalabgaben in Höhe von 30,74 Prozent abzuführen.
Achtung bei Bafög und Kindergeld: Hier müssen Einkommensgrenzen beachtet werden. Verdienen Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre mehr als 8.924 Euro (8.004 Euro plus 920 Euro Werbungskosten), streicht die Familienkasse das Kindergeld bzw. den Freibetrag. Wird Bafög bezogen, können bis zu 4.818 Euro hinzuverdient werden, ohne dass der Betrag gekürzt wird.
Vor Beginn der Arbeit sollte sich der Arbeitgeber die Einwilligung der Eltern, eine Kopie der Geburtsurkunde oder des Ausweises sowie eine Schulbescheinigung geben lassen. Er muss die Schülerinnen und Schüler auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb hinweisen. Da der Unternehmer gesetzlich unfallversichert ist, sind auch die Beschäftigten über den Betrieb gegen die Folgen eines Unfalles versichert.
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