[image=5e1764c9785549ede64ccf37]Das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. hatte über die Klage eines Pkw-Eigentümers zu entscheiden, an dessen Fahrzeug durch an einer Straße in Garbsen abgestellten Sperrmüll ein Lackschaden entstanden war.
Die Beklagte hatte es übernommen, die Wohnung ihrer Mutter aufzulösen und zu diesem Zweck die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert. Sie ließ sich von der Abfallbeseitigungsgesellschaft der Region Hannover (aha) einen Termin für die Sperrmüllabfuhr geben. Entgegen den klaren Vorgaben der aha stellte sie den Sperrmüll nicht am Morgen des Abholtages sondern bereits am Vortag zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr heraus, damit sich Interessenten aus den zum Teil brauchbaren Gegenständen etwas heraussuchen konnten. Das direkt neben dem Sperrmüll geparkte Fahrzeug des Klägers wurde durch Teile des Mülls beschädigt. Es konnte allerdings nicht mehr aufgeklärt werden, ob der Sperrmüll zu dicht am Fahrzeug des Klägers abgestellt wurde oder ob das Fahrzeug des Klägers erst geparkt wurde, als der Sperrmüll bereits herausgestellt worden war, und anschließend durch unbekannte Dritte, die den Sperrmüll durchwühlten, beschädigt wurde.
Richter am Amtsgericht Dr. Uwe Brede befand, dass es darauf nicht ankam. Denn die Beklagte hatte, indem sie den Sperrmüll zu früh herausstellte, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hatte die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert und war somit dafür verantwortlich, dass dadurch kein Schaden entstand. Insbesondere hätte sie den Müll nicht zu früh herausstellen dürfen. Daher wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt, dem Kläger die Kosten der Neulackierung in Höhe von 385,50 € zu ersetzen.
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