Neues Bundesmeldegesetz: Wohnungsbestätigung ab 1. November


Symbolfoto: Sina Rühland
Symbolfoto: Sina Rühland | Foto: Sina Rühland



Schladen. In Bezug auf das kürzlich n Kraft getretene neue Bundesmeldegesetz erreichte unsere Redaktion eine Pressemitteilung der Gemeinde Schladen-Werla, die an dieser Stelle ungekürzt und unkommentiert veröffentlicht wird:



Ab dem 01. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt künftig unter anderem die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Diese neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.

Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.
Sollte die meldepflichtige Person ins Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen beim Anmeldevorgang im Einwohnermeldeamt eine Selbsterklärung abzugeben.

Wohnungsgeber ist die (natürliche oder juristische) Person, die einer anderen Person Wohnraum zur tatsächlichen Nutzung überlässt (auf ein wirksames Rechtsverhältnis kommt es dabei nicht an). Wohnungsgeber können z. B. Eigentümer, auch Wohnungsbaugesellschaften oder Nießbraucher sein. Es ist auch möglich, Dritte, wie z. B. Hausverwaltungen, mit der Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung zu beauftragen. Bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet.
Die Gemeinde Schladen-Werla bittet um Beachtung.