Alle Jahre wieder Ärger mit verschmutzten und rutschigen Fahrbahnen während der Rübenernte? Oder mit Rübenblattmieten direkt am Straßenrand und daraus absickerndem, gefährlichen Silosickersaft? Das muss nicht sein, meinen die Mitarbeiter im Amt für Wasser und Abfall sowie im Tiefbaubetrieb des Landkreises Wolfenbüttel, machen auf die Rechtslage rund um die Rübenernte aufmerksam und geben Hinweise für Landwirte und Autofahrer. Die Kampagne in der Zuckerfabrik in Schladen beginnt am kommenden Sonnabend.
Viele Verkehrsunfälle sind im Herbst nachweislich darauf zurückzuführen, dass die Rübenfahrzeuge die Straßen erheblich verschmutzen. Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz hat jedoch derjenige, der eine Straße mehr als üblich verunreinigt, den Schmutz so schnell wie möglich selbst zu beseitigen. Passiert dies nicht, so muss der Verursacher mit einer amtlich angeordneten Reinigungsaktion auf seine Kosten rechnen. Um Ärger zu vermeiden, sollten Landwirte also ihre Fahrzeuge vor Verlassen des Ackergrundstückes so weit wie möglich säubern.
Darüber hinaus werden aber alle Verkehrsteilnehmer - insbesondere auch auf Straßen außerhalb der Ortschaften - dringend um erhöhte Aufmerksamkeit gebeten. Denn während der Rübenkampagne muss mit langsam fahrenden Transportfahrzeugen gerechnet werden, die unerwartet von Feldwegen oder Feldausfahrten auf die Straße einbiegen können.
Besonders bei Regenwetter sind die Straßen häufig stark verschmutzt, so dass die Reinigungsarbeiten für die Landwirte einige Zeit in Anspruch nehmen können. Diese sind allerdings dazu verpflichtet, bei verzögerter Reinigung mit Warnschildern und Warnlampen auf die Fahrbahnverschmutzung aufmerksam zu machen.
Gefährlich sind auch auf der Fahrbahn liegende einzelne Rüben, die oft übersehen werden. Auch sollten Autofahrer damit rechnen, dass die Scheinwerfer und Leuchten der Rübenfahrzeuge verschmutzt und damit schlecht erkennbar sind. Gelegentlich werden einzelne Rübenanhänger auch einfach am Straßenrand abgestellt.
Wichtig für Landwirte: Auch wenn Rübenblattmieten nur noch sehr selten angelegt werden, so ist doch besonders darauf zu achten, dass sie an Kreis-, Landes- und Bundesstraßen auf freier Strecke nur in einem Mindestabstand von zwanzig Metern - gerechnet vom befestigten Fahrbahnrand - eingerichtet werden. Ansonsten begünstigen sie Schneeverwehungen und Glatteisbildung und gefährden die Verkehrssicherheit. Verstöße gegen diese Gesetzesvorschrift können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Silosickersaft ist ein weiteres mit der Rübenernte verbundenes Problem. Er entsteht bei der Einlagerung von Grünfutter wie beispielsweise Rübenblättern und ist aufgrund seines hohen Gehaltes an organischen Substanzen und freien Säuren eine große Gefahr für den Wasserhaushalt und eine Belastung für die Umwelt. Die Einleitung von Silosickersaft in oberirdische Gewässer oder ins Grundwasser ist daher gesetzlich verboten und wird streng bestraft. Das Gesetz sagt: „Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder dessen Eigenschaften nachteilig verändert, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen oder eine Geldstrafe zahlen“. Grünfuttersilos und Rübenblattmieten sollten daher so angelegt werden, dass der Silosickersaft nicht in einen Bach, Fluss, See oder ins Grundwasser gelangen kann. Außerdem sind solche Anlagen laut Gesetz sowohl von unten als auch von oben abzudecken (beispielsweise mit Folie) und mit einem ausreichend großen Sammelbehälter für ausdringenden Silosickersaft zu versehen. Dies gilt übrigens auch für Mieten, die nur für kurze Zeit angelegt werden.
Auskünfte bezüglich der Gewässer erteilt die Untere Wasserbehörde der Landkreisverwaltung unter der Telefonnummer 0 53 31 / 84-3 78, für den Bereich Straßen der Tiefbaubetrieb unter 0 53 31 / 84-1 03.
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