Wolfenbüttel. Im Juli letzten Jahres hatte der damalige Bürgermeister der Stadt Wolfenbüttel in einer Pressemitteilung verkündet, dass er den AfD-Politiker Dr. Manfred Wolfrum wegen Verleumdung angezeigt habe. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hatte darauf einen Strafbefehl wegen übler Nachrede beantragt. Dieser wurde allerdings vom Amtsgericht Wolfenbüttel und in zweiter Instanz auch vom Landgericht Braunschweig abgelehnt.
Anlass des Disputs waren Äußerungen des AfD-Ratsherren und Kreistagsabgeordneten Dr. Wolfrum bezüglich des Brandes der Flüchtlingsunterkunft Okeraue im März 2020. Im Juni 2021 erklärte Wolfrum in einem Zeitungsinterview, er habe den Eindruck gehabt, Bürgermeister Pink sei über den Brand in erster Linie erleichtert gewesen. Dieser widersprach und zeigte Wolfrum an.
Meinung statt Behauptung
Die Staatsanwaltschaft teilte offenbar Pinks Einschätzung und beantragte einen Strafbefehl wegen übler Nachrede. Das Amtsgericht Wolfenbüttel lehnte diesen im Juni dieses Jahres ab. In der Begründung, die der Redaktion vorliegt, heißt es, Dr. Wolfrum habe in dem Interview keine Tatsachenbehauptung aufgestellt. Bezüglich Pinks Äußerungen habe er lediglich geschildert, was er dabei empfunden und gespürt habe. Auch Wolfrums Aussage, er könne sich nicht erinnern, dass sich Pink bedauernd über den Brand der Unterkunft geäußert oder diese verurteilt habe, sei eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig gab sich damit nicht zufrieden und legte Beschwerde ein. Aus ihrer Sicht seien Wolfrums Einschänkungen ("es sei sein Empfinden gewesen", "er könne sich nicht erinnern") nur vorgeschoben. Eine Tatsachenbehauptung liege trotzdem vor, da die Einschränkungen Dritte nicht davon abhalten würden, die Äußerungen als endgültig zu verstehen. "Dem Beschuldigten ging es im vorliegenden Fall einzig darum, den Bürgermeister der Stadt Wolfenbüttel so darzustellen, als sei dieser über den Brand des Heims erleichtert gewesen und habe diesen weder bedauert noch verurteilt", so die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung, die der Redaktion ebenfalls vorliegt.
Straflos nicht ausschließbar
Doch auch das Landgericht Braunschweig folgte dieser Ansicht nicht. Die Beschwerde wurde zwar als zulässig, aber als unbegründet bewertet. Durch die klare Formulierung des Angeschuldigten, sich nicht erinnern zu können beziehungsweise das Empfinden gehabt zu haben, werden wertende Bestandteile dargestellt, heißt es in der Begründung des Gerichts vom August dieses Jahres. Der Angeschuldigte habe gerade nicht explizit ausgeschlossen, dass es bedauernde Äußerungen des Bürgermeisters gegeben habe. Es gelte, dass wenn eine straflose Bedeutung nicht ausschließbar sei, dass diese für ein Urteil zugrunde gelegt werde. Auch dürfe man nicht den Kontext der Aussage im Rahmen der vorangegangenen politischen Diskussion in Rat und Kreistag außer Acht lassen.
Die Kosten beider Verfahren werden von der Staatskasse übernommen.
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