Zur heutigen Sitzung des Niedersächsischen Landtages die Rede des Justizministers Bernd Busemann zum Antrag der Fraktion der SPD, ungekürzt und unkommentiert:
“Vorratsdatenspeicherung verfassungskonform regeln!
[image=5e1764b4785549ede64cca90]Das Thema Vorratsdatenspeicherung ist emotional stark besetzt. Lassen Sie mich deswegen zunächst einmal die Fakten aufzählen:
Die EU-Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet Deutschland zur Regelung einer Vorratsdatenspeicherung. Die Richtlinie enthält in Artikel 5 Vorgaben in Bezug auf Umfang und Art der zu speichernden Daten und gibt in Artikel 6 eine Speicherdauer von 6 – 24 Monaten vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 2.03.2010 die in Umsetzung der Richtlinie ergangenen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung (in § 113a und b TKG sowie teilweise § 100g StPO) für verfassungswidrig erklärt. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig klargestellt, dass die Regelung sowohl in Bezug auf Datenmenge als auch Speicherdauer von 6 Monaten verfassungskonform gewesen wäre. Die Verfassungswidrigkeit beruhte auf anderen Erwägungen. So hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber sehr deutliche Vorgaben in Bezug auf Datensicherheit, Transparenz und Verwendungszweck gemacht, um die Verhältnismäßigkeit einer möglichen Neuregelung sicherzustellen.
Seither (18 Monate) hat der Bundesgesetzgeber nichts Wesentliches unternommen. Zwar hat die Bundesregierung einen Vorschlag zum sogenannten Quick-Freeze-Verfahren vorgelegt. Dieser ist jedoch zur Umsetzung der Vorgaben nicht geeignet. Darüber müssen wir hier nicht erneut diskutieren.
Die Kommission hat mit Schreiben vom 16. Juni 2011 Deutschland förmlich für die Untätigkeit beim Thema Vorratsdatenspeicherung gerügt und damit die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet.
Bereits aus diesen 4 Punkten ergibt sich, dass Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet und auch in der Lage ist. Die Vorgaben aus Brüssel und Karlsruhe geben dem Gesetzgeber den notwendigen Rahmen.
Wir benötigen zwingend und zeitnah eine Regelung.
Die Erkenntnisse aller Strafverfolgungsbehörden zeigen:
An den segensreichen Entwicklungen moderner Technologien haben auch jene teil, die sie missbrauchen wollen, sei es in betrügerischer Absicht oder für terroristische und extremistische Zwecke. Kriminelle dürfen sich aber nirgendwo vor Verfolgung sicher fühlen.
Das Fehlen der Vorratsdatenspeicherung erschwert die Strafverfolgung – auf die ich mich als Justizminister beschränke – oder verhindert diese gar vollständig. Dabei verfängt der Hinweis auf Zeiten vor der in §§ 113a, 113b TKG geregelten Vorratsdatenspeicherung aus folgenden Gründen nicht:
Es gab und gibt immer schon und immer noch die nach § 96 TKG von den Betreibern erfassten Daten, auf die die Behörden zugreifen konnten und können. Wegen der veränderten Kommunikationskultur, der technischen Entwicklung und der Zunahme von Flatrate-Verträgen werden aber heute kaum noch Daten nach § 96 TKG erfasst. Aus diesem Grund können Strafverfolgungsbehörden zurzeit auf deutlich weniger Daten zugreifen als noch vor 5 oder 10 Jahren.
Wer im Zeitalter von Flatrates die nachträgliche Analyse von Verbindungsdaten nicht in Gänze zur Disposition stellen will, der muss die Vorratsdatenspeicherung regeln.
Dies gilt auch mit Blick auf unser Kommunikationsverhalten, das sich revolutionär verändert hat. Auch Straftaten finden in immer stärkerem Maße im Internet bzw. mittels moderner Kommunikationstechniken statt:
Warum sollen sich Kriminelle Kinderpornographie, illegale Waffen und Rauschgift mühsam in schummrigen Spelunken besorgen, wenn dies viel einfacher und risikoloser über das Internet möglich ist?
Die Verabredung, die Planung konkreter Verbrechen, erfolgt heute per E-Mail.
Radikalisierungen von Terroristen, inklusive dezidierter Anleitung zur Durchführung schwerster Verbrechen, erfolgen natürlich via Internet, als schnelles und sicheres Transportmedium.
Hinzu kommt die „echte“ Computerkriminalität: Computerbetrug, Computersabotage, Datenfälschung, das Ausspähen und Abfangen von Daten, der Diebstahl digitaler Identitäten, digitale Erpressung und vieles mehr.
Auch bei „normalen“ Kapitaldelikten wie Mord und Totschlag spielen die Verkehrsdaten als Ermittlungsansatz oder als Indiz eine wichtige Rolle für die Beweisführung. Der Tatnachweis im Holzklotzfall in Oldenburg, beim Gaucke-Mord, den Sittensen-Morden oder – um auch ein nichtniedersächsisches Beispiel zu nennen – im Fall Mooshammer wäre ohne Verkehrsdaten so nicht möglich gewesen. Durch sie wurde die Beweislage erdrückend, wurden falsche Alibis widerlegt und weitere Ermittlungsansätze zur Überführung des Täters oder der Täter gefunden, ohne dass die Daten das einzige Beweismittel gewesen wären.
Wer die Vorratsdatenspeicherung für ein Übel hält, muss erklären, wie er sich die Alternative vorstellt. Er muss erklären, wie der Staat seiner grundgesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung einer effektiven Strafrechtspflege nachkommen soll. Er muss erklären, warum er die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf ungehinderten und grenzenlosen Verkehr im World Wide Web grundsätzlich und ohne Einschränkung höher bewertet als den Schutz potentieller Opfer vor Straftaten in genau diesem Netz. Er muss erklären, warum er faktisch rechtsfreie Räume schafft.
Eine zeitnahe Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist notwendig und aufgrund der europarechtlichen Vorgaben zwingend. Eine Regelung ist zudem verfassungsrechtlich möglich und gesetzestechnisch machbar (dies kann ich angesichts des hiesigen Gesetzesvorschlages besten Gewissens behaupten). Der Bund muss sich nur endlich seiner Verantwortung stellen.”
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