Wolfsburg. Die Stadt gibt in einer Pressemitteilung bekannt, dass ab sofort alle Corona-Neuinfektionen einheitlich betrachtet werden und keine Unterscheidung mehr mit Blick auf eine mögliche Omikron-Variante gemacht wird. Hintergrund ist die inzwischen bundes- und landesweite Dominanz der Virusmutante Omikron.
Bisher galt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden konnte. Entsprechend der letzte Woche von Bund und Ländern beschlossenen neuen Quarantänereglungen gelten bei Corona-Neuinfektionen in Wolfsburg nun ab sofort folgende Regelungen:
Eine erkrankte Person muss für die Dauer von 10 Tagen in Quarantäne, wobei nach sieben Tagen eine Freitestung mittels PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest möglich ist. Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz UND eine Auffrischungsimpfung
vorweisen, sind von der Quarantäne ausgenommen; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene; hierbei darf die Impfung/Erkrankung nicht länger als 3 Monate zurückliegen). Für alle anderen Kontaktpersonen enden Isolation beziehungsweise Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Sie können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest "freitesten" (mit Nachweis). Damit werde auch den Herausforderungen für die kritische Infrastruktur Rechnung getragen.
Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe kann die Isolation nach Infektion ebenfalls nach sieben Tagen - aber nur durch einen PCR-Test mit negativem Ergebnis - beendet und der Dienst wiederaufgenommen werden, wenn die Betroffenen zudem zuvor 48 Stunden symptomfrei waren. Damit sollen die vulnerablen Personen in diesen Einrichtungen besonders geschützt werden. Für Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden.
Keine Pflicht zur Quarantäne gilt auch für Kontaktpersonen unter 18 Jahren, die geimpft und mit Auffrischungsimpfung versehen sind. Weitere Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau und werden unter Einbezug des Gesundheitsamts festgelegt. Die bereits zugestellten beziehungsweise versandten Verfügungen behalten hinsichtlich der Quarantänedauer ihre Gültigkeit.
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