BGH: Siegreiche Wohnungseigentümer müssen Prozesskosten mittragen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer, die gegen ihre eigene Eigentümergemeinschaft vor Gericht gewonnen haben, sich eventuell auch an den Prozesskosten beteiligen müssen. Soweit es keine andere Regelung gebe, zählten diese zu den Verwaltungskosten der Gemeinschaft und könnten nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden, teilten die Richter am Freitag in Karlsruhe zur Begründung mit. Die drei Klägerinnen in diesem Fall sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümerinnen jeweils einer der insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten.

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Hausfassade (Archiv)
Hausfassade (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer, die gegen ihre eigene Eigentümergemeinschaft vor Gericht gewonnen haben, sich eventuell auch an den Prozesskosten beteiligen müssen.


Soweit es keine andere Regelung gebe, zählten diese zu den Verwaltungskosten der Gemeinschaft und könnten nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden, teilten die Richter am Freitag in Karlsruhe zur Begründung mit.

Die drei Klägerinnen in diesem Fall sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümerinnen jeweils einer der insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten. In der Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden.

Im Jahr 2021 fochten die Klägerinnen beim Amtsgericht einen von den Eigentümern gefassten Beschluss an. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu, die Kosten des Prozesses zu tragen. Im April 2022 beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren. Hierfür sollte je Wohnungseigentumseinheit ein Betrag in Höhe von 799,21 Euro gezahlt werden, mithin auch von jeder der Klägerinnen. Dagegen klagten sie wiederum, was der BGH nun abwies.


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