Braunschweig. Braunschweiger Verkehrs-GmbH, Polizeiinspektion Braunschweig und der Zentrale Ordnungsdienst der Stadt Braunschweig führen am heutigen Dienstag gemeinsame Kontrollen in Bussen und Bahnen durch, um die Einhaltung der 3G-Regel zu überprüfen. Diese gilt mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes seit dem 24. November. Das teilt die Stadt Braunschweig in einer Pressemitteilung mit.
Drei Teams sind derzeit in Bussen und Bahnen unterwegs, um stichprobenartig Impf- und Genesenenausweise sowie aktuelle Testnachweise zu überprüfen. Es ist geplant, dass es in den kommenden Wochen weitere solcher gemeinsamen Schwerpunktkontrollen geben soll. Die BSVG wird auch im Rahmen ihrer üblichen Ticketkontrollen auf die Einhaltung der Corona-Regeln achten.
Vorne von links: Polizeioberrat Jörn Paulsen, Oberbürgermeister Dr. Thorsten Kornblum und BSVG-Geschäftsführer Jörg Reincke. Foto: Thomas Stödter
Oberbürgermeister Dr. Thorsten Kornblum sagte, viele Menschen seien auf Bus und Bahn jeden Tag angewiesen. "Damit dieses wichtige Mobilitätsangebot auch in der derzeitigen Lage sicher von allen genutzt werden kann, sind Sicherheitsmaßnahmen dringend nötig. Mit der heutigen gemeinsamen Aktion unterstreichen wir die Bedeutung von 3G-Regel und Maskenpflicht im Nahverkehr. Wenn alle diszipliniert mitmachen und sich an die Regeln halten, kommen wir gemeinsam auch durch diese weitere schwierige Phase der Pandemie. Ich danke allen Beteiligten dieser Aktion, insbesondere der Polizei, für ihre Mitwirkung."
Im Infektionsschutzgesetz geregelt
Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs nur von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal benutzt werden dürfen, wenn sie, mit Ausnahmen von Schülerinnen und Schülern, geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind und sie während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Diese Regelung gilt nicht für Taxen und ist unabhängig von der geltenden Warnstufe. Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Eine Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.
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