Braunschweig. Der Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit der Stadt Braunschweig weist auf die Beschränkungen hin, die auf Grund der Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes an folgenden stillen Feiertagen gelten. Dies geht aus einer Pressemitteilung vom heutigen Mittwoch hervor.
Am Volkstrauertag, Sonntag, 13. November, und Totensonntag, Sonntag, 20. November, sind verboten: Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen (beispielsweise Musikdarbietungen, Preisskat und -kegeln) von 5 Uhr morgens an; öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art; öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind. Ebenfalls verboten sind alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer, "wenn sie der geistig-seelischen Erhebung" oder einem "höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen" und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Spielhallen dürfen an diesen Feiertagen nicht öffnen.
Weitere Regelung
Am Buß- und Bettag, 16. November, sind von 7 bis 11 Uhr öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel verboten, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen oder diesen stören. Spielhallen dürfen ebenfalls von 7 bis 11 Uhr nicht öffnen.
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