Braunschweig. Am gestrigen Dienstag gab es in einem Braunschweiger Linienbus einen internistischen Notfall. Eine zufällig anwesende Krankenschwester und später der Rettungsdienst versuchten vergeblich das Leben der Person zu retten. Für viel Aufregung unter unseren Lesern sorgte die Aussage der Feuerwehr, einige Schaulustige hätten nichts anderes zu tun gehabt, als die Rettungsversuche mit dem Handy zu filmen. Dass dies gegebenenfalls eine Straftat darstellt, dürften vermutlich die Wenigsten dabei bedenken. regionalHeute.de fragte einmal bei der Polizei nach, ob in diesem Fall eine Strafverfolgung erfolgt.
Neben unterlassener Hilfeleistung oder Behinderung der Rettungskräfte kann fotografierenden oder filmenden Gaffern der Paragraph 201a des Strafgesetzbuches zur Last gelegt werden. Dort heißt es unter anderem, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Gleiches gilt für das Verwenden oder Verbreiten solcher Aufnahmen.
Keine Personalien aufgenommen
Im aktuellen Fall ist es ungewiss, ob den Gaffern rechtliche Konsequenzen drohen. Wie die Polizei auf Nachfrage mitteilt, seien die Schaulustigen bereits von der Feuerwehr weggeschickt worden, als man eingetroffen sei. Man habe daher auch keine Personalien aufnehmen können. Man habe dann dafür gesorgt, dass keine weiteren Personen die Rettungsmaßnahmen stören. Ob es von den filmenden Gaffern Videoaufnahmen aus dem Bus gebe und ob man diese gegebenenfalls auswerten werde, könne man derzeit nicht sagen.
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