Gaffer ist nicht gleich Gaffer - Ab wann liegt eine Straftat vor?

Nach einem Unfall auf der A 2 im Juli hatte die Polizei Aufnahmen von etwas zu neugierigen Autofahrern gemacht. regionalHeute.de fragte nach, was daraus geworden ist.

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Die Polizei filmte die potentiellen Gaffer.
Die Polizei filmte die potentiellen Gaffer. | Foto: aktuell24/Kr

Region. Am 23. Juli kam es zu einem schweren Unfall auf der A 2 zwischen den Anschlussstellen Braunschweig Watenbüttel und Hafen. Um gegen Gaffer vorzugehen, setzte die Polizei ein System ein, das normalerweise zur Abstandsmessung eingesetzt wird (regionalHeute.de berichtete). Nun wollten wir wissen, was aus dieser Aktion geworden ist und welche Konsequenzen die Erwischten zu erwarten haben. Die Antwort fiel etwas überraschend aus. Denn Gaffer ist nicht gleich Gaffer.


Ein Delikt oder eine Straftat "Gaffen" gibt es schlicht nicht, klärt Polizeisprecherin Carolin Scherf im Gespräch mit regionalHeute.de auf. Unter den Begriff können viele Vergehen fallen, die entweder als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Falle des genannten Unfalls auf der A 2 seien zu dem Zeitpunkt, als die Aufnahmen gemacht wurden, keine Verletzten mehr vor Ort gewesen. Daher kämen Delikte aus dem Strafrecht wie unterlassene Hilfeleistung oder Zurschaustellung anderer im höchstpersönlichen Lebensbereich nicht infrage. Es seien in diesem Zusammenhang sieben Ordnungswidrigkeitenanzeigen getätigt worden. Ordnungswidrigkeiten, die unter den Begriff "Gaffen" fallen können, sind zum Beispiel Behinderung des Verkehrs oder Handynutzung am Steuer.

Es können sogar Freiheitsstrafen drohen


So unterschiedlich wie die Delikte fallen auch die möglichen Strafen aus. Von 20 Euro Verwarngeld bis hin zu einer Geldstrafe im vierstelligen Bereich sei alles möglich, erklärt Carolin Scherf. Im Bereich der Straftaten drohen gegebenenfalls sogar Freiheitsstrafen. Anders als zum Beispiel bei Geschwindigkeitsverstößen ist die Beweisführung bei solchen Delikten nicht bis ins Detail geregelt. "Wenn wir wie hier eigenes Bildmaterial haben, ist das natürlich optimal", so Scherf. Doch es könne auch ein Handyfoto der Feuerwehr oder eine glaubwürdige Aussage eines Polizeibeamten reichen, um die Entscheidungsträger zu überzeugen.


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