Immer mehr Werbeplakate: Nicht alle sind legal

Wer ein Plakat im öffentlichen Raum aufhängen will, braucht eine Ausnahmegenehmigung. Auch wenn es sich um privates Gelände handelt.

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Egal ob privat oder öffentlich: Es ist nicht erlaubt einfach so Plakate an Zäune anzubringen. Symbolbild
Egal ob privat oder öffentlich: Es ist nicht erlaubt einfach so Plakate an Zäune anzubringen. Symbolbild | Foto: pixabay

Braunschweig. Werbeplakate im öffentlichen Raum - etwa an Zäunen - sind eigentlich nur mit Sondergenehmigung gestattet. Dennoch werden es immer mehr. Das geht aus einer Antwort der Verwaltung auf eine Anfrage der CDU-Fraktion im Stadtbezirksrat Wabe-Schunter-Beberbach hervor. Auch die Zahl der Verstöße gegen die Genehmigungen und die der Beschwerden seien gestiegen.


Die CDU im Stadtbezirk hatte vermehrt Werbeplakate für unter anderem Konzerte, Börsen, Zirkusbesuche und Partys festgestellt, die an Zäunen von Privatgebäuden, Wohnungsbaugesellschaften, städtischen Liegenschaften oder Bauzäunen und auch Brückengeländern angebracht worden seien. Auffällig sei, dass insbesondere das Umfeld von größeren Kreuzungen und entlang von Hauptstraßen, etwa der Berliner Straße, hierzu genutzt würden. Die Plakate hingen dort zum Teil monatelang, entweder weil sehr frühzeitig geworben werde oder der Veranstaltungstermin schon lange verstrichen sei.

Generell gilt ein Plakatierungsverbot


Generell sei das Plakatieren, sofern es von öffentlichen Straßen oder Anlagen aus sichtbar sei, verboten, klärt die Verwaltung auf. Das gehe aus der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig hervor. Davon ausgenommen seien für diesen Zweck vorgesehene Werbeanlagen. Werbeplakate an Laternen könnten als Sondernutzung nach dem Niedersächsischen Straßengesetz auf Antrag über die Braunschweig Stadtmarketing GmbH vom Fachbereich Tiefbau und Verkehr genehmigt werden.

Veranstalter müssen die Plakate umgehend entfernen


Auch für Werbung auf privaten Grundstücken könnten Ausnahmegenehmigungen durch den Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit erteilt werden. Das Vorliegen einer Einverständniserklärung des jeweiligen Grundstückseigentümers werde durch den Antragsteller versichert oder schriftlich nachgewiesen. Diese Ausnahmegenehmigung werde aber nur unter gewissen Auflagen erteilt. So verpflichte sich der Veranstalter, die Plakate umgehend nach Ablauf der Genehmigungsdauer auf eigene Kosten zu entfernen. Werde diese Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt, könne eine Beseitigung und Entsorgung durch Beauftragte der Stadt Braunschweig auf Kosten des Veranstalters erfolgen. Ausnahmslos verboten sei das Anbringen von Werbeplakaten an Containerstationen von ALBA, an Brücken, Straßenbahnmittelgittern, Stahl- und historischen Geländern, städtischen Liegenschaften sowie Betriebseinrichtungen der Braunschweiger Verkehrs GmbH.

Stadt will Anzahl der Ausnahmegenehmigungen reduzieren


Bei den Anträgen für eine Ausnahmegenehmigung sei ein starker Zuwachs zu verzeichnen, so die Stadt Braunschweig. Auch die Zahl der Verstöße gegen die Genehmigungen und daraus resultierend die Zahl der Beschwerden seien gestiegen. Derzeit prüfe die Verwaltung Maßnahmen zur Reduzierung der Genehmigungen. Der Zentrale Ordnungsdienst kontrolliere beschwerdeabhängig genehmigte und nicht genehmigte Plakatierungen. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten würden auch beschwerdeunabhängige Überprüfungen erfolgen.

Wichtig zu wissen für Grundstückseigentümer, die ihre privaten Zäune zur Verfügung stellen und dafür gegebenenfalls ein Nutzungsentgelt in Form von Freikarten oder ähnlichem erhalten: "Eine gewerbliche Nutzung liegt beim zeitweiligen Überlassen von Teilen des eigenen Grundstücks zu Werbezwecken in der Regel nicht vor", so die Verwaltung. Dennoch gibt es einiges zu beachten. Laut der Niedersächsischen Bauordnung dürfen Werbeanlagen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise. Genehmigt würden daher maximal zwei Plakate in der Größe A0 pro Grundstück. Weitere Einschränkungen würden beispielsweise im Außenbereich oder in reinen Wohngebieten gelten.


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