Braunschweig. Im März dieses Jahres ist bundesweit die Assistenzhundeverordnung in Kraft getreten, somit natürlich auch in Braunschweig. In der Verordnung ist unter anderem geregelt, welche Zutrittsrechte Personen haben, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind. Auf Anfrage der SPD-Fraktion im Stadtbezirksrat Braunschweig-Süd nimmt die Verwaltung aktuell zu diesem Thema Stellung.
Bereits im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sei geregelt, dass Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen Menschen mit Behinderungen den Zutritt zu ihren für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch den Assistenzhund (zu dem auch Blindenführhunde zählen) verweigern dürfen. Es gelte insoweit eine Duldungspflicht. Die Assistenzhundeverordnung konkretisiere nun die Regelungen zu den Assistenzhunden im BGG.
Wenige Ausnahmen möglich
Dort ist nachzulesen, was die oben stehenden Worte im Juristendeutsch in der Praxis bedeuten. Dass nämlich weder Behörden noch Geschäfte oder Freizeiteinrichtungen den Personen den Zutritt aufgrund ihres Hundes verweigern dürfen. Das heißt, die Hunde müssen im Einzelhandel, in der Gastronomie, in Museen und Kinos sogar in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens geduldet werden. Ausnahmen gibt es nur, wenn eine unverhältnismäßige Belastung für den Eigentümer vorliege. Dies könne zum Beispiel aus hygienischen Gründen in manchen medizinischen Einrichtungen der Fall sein. Die Beweislast hierfür liege aber beim Eigentümer.
Information wird vorbereitet
Seitens der Stadt sieht man hier offenbar auch noch Aufklärungsbedarf. In ihrer Stellungnahme heißt es, dass derzeit in Zusammenarbeit mit dem Behindertenbeirat Braunschweig e.V. eine allgemeine Information zu dieser Thematik verfasst werde, um die Stadtverwaltung insgesamt für dieses Thema zu sensibilisieren.
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