Corona-Verordnung bis Ende August verlängert

Mit der morgen Kraft tretenden Änderungsverordnung erfolgt demnach eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 31. August 2022.

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Symbolbild | Foto: Rudolf Karliczek

Region. Aufgrund der gerade beginnenden Sommerwelle und des weiterhin hohen Infektionsdrucks durch COVID-19 halte die Niedersächsische Landesregierung ein Festhalten an den bisherigen Schutzmaßnahmen nach wie vor für geboten. Darüber informierte am Dienstag Niedersächsische Staatskanzlei in einer Pressemitteilung.



Mit der morgen Kraft tretenden Änderungsverordnung erfolgt demnach eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 31. August 2022. Vor dem Hintergrund der aktuell beginnenden Sommerwelle sollen die Regelungen der Corona-Verordnung bis zum 31. August in Kraft bleiben. Damit soll Planungssicherheit für die anstehenden Sommerferien gewährleistet werden. Eine Neuanpassung der Verordnungslage, auch vor dem 31. August 2022, bleibe jederzeit möglich.

Ministerpräsident Weil zur Lage


Ministerpräsident Stephan Weil: „Angesichts steigender Infektionszahlen brauchen wir auch im Sommer Schutzmaßnahmen - wie beispielsweise die Maskenpflicht im ÖPNV. Der beste Schutz ist und bleibt jedoch die Impfung. Deshalb bitte ich ältere Menschen über 70 Jahre, den Schutz durch eine 4. Impfung aufzufrischen. Wie erleben eine Sommerwelle, aber aufgrund der Omikronvariante und des hohen Impfniveaus gibt es vergleichsweise kaum schwere Verläufe - wie ein Blick in unsere Krankenhäuser zeigt. Der Bund muss jetzt mit einer neuen Testverordnung zügig dafür sorgen, dass sich Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin freiwillig und kostenlos testen lassen können. Wir brauchen auch ein neues Infektionsschutzgesetz, das Länder und Kommunen wieder in die Lage versetzt, mit angemessenen Instrumenten auf eine verschärfte Infektionslage zu reagieren. Einen solchen Instrumentenkasten benötigen wir deutlich vor einer möglichen schwierigeren Herbstwelle."


Die Änderungen


Im Wesentlichen bleiben die durch die bisherige Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen erhalten. Veränderungen der bisherigen Regelungen sind folgende:

• Zukünftig wird für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch der Nachweis eines unter Aufsicht durchgeführten negativen Selbsttests anerkannt.
• Zukünftig kann nicht nur den in den Einrichtungen tätigen Personen, sondern auch weiteren zur Testung verpflichteten Personen, wie zum Beispiel Besuchern, das Betreten der jeweiligen Einrichtung gestattet werden, um einen Test durchzuführen.
• Bislang mussten Beschäftigte und eingesetzte Leiharbeitnehmer, Praktikanten, ehrenamtlich tätige Personen, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende sowie Arbeitgeber, Besucher und Dritte in geschlossenen Räumen der jeweiligen Einrichtungen eine medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Fortan können die in den Einrichtungen tätigen Personen auch eine normale medizinische Maske (sogenannte „OP-Maske") als Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies gilt jedoch nicht für Besucher. Weitergehende Anforderungen im Sinne einer Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mit höherem Schutzniveau (FFP2 oder vergleichbar) für die Beschäftigten bleiben durch Anordnung der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens weiterhin möglich.


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