Coronavirus: Kinderbetreuung nur für Härtefälle

Das Land Niedersachsen hat nach der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen die Notbetreuung für Kinder von Eltern in besonders wichtigen Berufsgruppen erlaubt. Hinzu kommt eine besondere Härtefallregelung, wie am heutigen Montag bekannt wurde.

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(Symbolbild) | Foto: Pixabay

Region. Seit Montag sind alle Schulen, Kindergärten und Kitas in Niedersachsen wegen der hohen Ausbreitungsgefahr des Coronavirus geschlossen. (regionalHeute.de berichtete) Zusätzlich zur Betreuung von Kindern, deren Eltern elementaren Berufen zur Sicherung der Daseinsvorsorge angehören, soll es eine Härtefallregelung geben. Dies geht aus einem Rundschreiben des Kultusministeriums an die Städte und Gemeinden hervor.


Demnach habe am 14. März ein Gespräch zwischen Staatssekretärin Gaby Willamowius und den kommunalen Spitzenverbänden zu den Einrichtungsschließungen und zum Notbetrieb stattgefunden. In diesem stellte die Staatssekretärin noch einmal klar, dass sich Niedersachsen aufgrund der neuartigen Krisensituation ab sofort im Notbetrieb befinde. Die Landesregierung lege aus diesem Grund wert darauf, dass alle auf allen Ebenen anstehenden Entscheidungen im vollen Bewusstsein dieser Tatsache getroffen werden. Das Ministerium verdichtet den Anspruch auf Notbetreuung auf genau zwei Fälle: "Alle Erziehungsberechtigten eines Kindes, für das eine Notbetreuung in Anspruch genommen werden soll, müssen die Zugehörigkeit zu mindestens einer der Fallgruppen nachweisen", heißt es in dem Rundschreiben. Das wichtigste sei jetzt die "Unterbrechung von Infektionsketten", dem sei alles andere unterzuordnen.

Besonders wichtig zu wissen ist, dass alle Erziehungsberechtigten eines Kindes zu einer der beiden Fallgruppen für Ausnahmefällen gehören müssen. Ansonsten sei eine Aufnahme in die Notbetreuung abzulehnen.

1. Fall: Eltern in unentbehrlichen Berufsgruppen


Wie bereits am vergangenen Freitag bekannt gegeben wurde, haben die Kinder von Eltern in unverzichtbaren Berufsgruppen zur grundlegenden Sicherstellung der Daseinsvorsorge einen Anspruch auf Notbetreuung. Hierzu gehören insbesondere:

• Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
• Beschäftigte im Bereich der Polizei, des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes und der Feuerwehr,
• Beschäftigte im Vollzugsbereich, einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
• Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

Auch wenn es sich hierbei um eine exemplarische Aufzählung handele, seien die Städte und Kreise angewiesen, diese Maßgaben sehr eng auszulegen. "Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass allein die Tätigkeit bei einem entsprechenden Arbeitgeber nicht ausreicht, vielmehr ist deutlich zu machen, dass der oder die Beschäftigte tatsächlich in einem engeren Bereich arbeitet, der diesen Tätigkeitsfeldern zuzuordnen ist und sie oder er seine Tätigkeit nicht auch von zu Haus ausüben kann", klärt das Rundschreiben auf. Wer also beispielsweise in einem Krankenhaus arbeitet, dort aber lediglich administrative Tätigkeiten ausführt, kann nicht mit einem Platz in der Notbetreuung rechnen.

2. Fall: Besondere Härtefälle


In der Verordnung des Kultusministeriums war unter "Besonderer Härte" bisher lediglich "drohende Kündigung" und "erheblicher Verdienstausfall" genannt. Das Rundschreiben führt aus, dass auch andere Härtefälle wie gesundheitliche Gründe nicht ausgeschlossen seien. Hierzu müsse aber die individuelle Situation der Betroffenen herangezogen werden.

Für die beruflichen Gründe müsse ein erheblicher, nicht nur geringfügiger Verdienstausfall vorliegen. Hierbei seien auch ergänzende Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen. Einigkeit habe in der Tatsache bestanden, dass die "beruflichen Härtefälle" in jedem Fall mit stichfesten Nachweisen zu belegen sind. Im Falle einer drohenden Kündigung könne der Arbeitgeber zudem angehalten werden, dem Ministerium ausdrücklich zu erklären, dass er seine Mitarbeiterin oder seinen Mitarbeiter in dieser Krisensituation kündigen werde, wenn diese oder dieser wegen fehlender Kinderbetreuung nicht vor Ort arbeiten kann.

Verdienstausfälle können etwa durch eine Lohnabrechnung und unter Hinweis auf nicht ausreichende Lohnersatzleistungen nachgewiesen werden. Entsprechend deutliche Erklärungen des Arbeitgebers können auch bei Zweifelsfällen mit Blick auf die Tätigkeit in grundlegenden Bereichen der Daseinsvorsorge angefordert werden.

Die Landesregierung macht es vor


Die Landesregierung selbst werde ebenfalls einen Teil ihrer Mitarbeiter ins Homeoffice schicken. Die Inanspruchnahme einer Ausnahme allein wegen einer Beschäftigung in einem Landesministerium reiche insofern nicht aus, die Dienststelle müsste hier ausdrücklich erklären, dass genau diese Mitarbeiterin oder dieser Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Dienststelle erforderlich sei und diese Aufgabe nicht auch von zu Hause erfüllen könnte.

Sind die Definitionen zu ungenau?


So restriktiv die Regeln zur Notbetreuung auch klingen, so unklar sind sie auch. Diese Kritik habe das Kultusministerium in den vergangenen Tagen öfter gehört. Man habe diese Maßgaben jedoch bewusst formuliert, um den Entscheidungsträgern vor Ort Spielräume zu lassen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die bestehenden Ausnahmen zu zahlreich in Anspruch genommen werden, werde das Ministerium die Regeln nachschärfen.

Wie groß sind die Notgruppen?


Die Kindergruppen in der Notbetreuung sollen maximal zehn bis 15 Prozent der ursprünglichen Gruppengröße haben. Dabei sollen die Gruppen nicht neu zusammengestellt werden. Man empfehle, die Kinder weiterhin in ihren gewohnten Einrichtungen mit ihren gewohnten Erziehern zu betreuen.


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