Das Recht auf Freiheit: Darum ist die Flucht aus dem Gefängnis nicht strafbar

Artikel 2 des Grundgesetzes regelt, wie beispielsweise mit geflüchteten Häftlingen umgegangen werden muss.

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Symbolfoto | Foto: Pixabay

Region. Vor zehn Tagen nutzte ein Häftling der JVA Wolfenbüttel einen Ausflug, um zu fliehen. Seither fehlt von dem Mann jede Spur, obwohl bereits national und international nach ihm gefahndet wird. Doch was passiert, wenn der 34-Jährige gefasst wird?



Genau genommen ist der zu neun Jahren Haft verurteilte Automatensprenger nicht direkt aus der JVA geflüchtet, sondern hat sich während eines Ausflugs der Freiheitsstrafe entzogen. So, oder so. Allein die Flucht ist keine Straftat, erklärt Staatsanwalt Christian Wolters auf Nachfrage von regionalHeute.de. "Eine Flucht an sich ist nicht strafbar. Verfolgt werden können nur Straftaten, die zur Ausführung der Flucht oder während der Flucht begangen werden", so Wolters und nennt als Beispiel Sachbeschädigung.

Das Recht auf Freiheit


Dass beispielsweise der Ausbruch aus einem Gefängnis per se nicht strafbar ist, ist gesetzlich verankert. Denn eingesperrt sein ist gegen die menschliche Natur. Jeder Mensch hat den Drang nach Freiheit - ein Urinstinkt. Und deshalb besagt Artikel 2 des Grundgesetzes: "Die Frei­heit der Person ist unverletz­lich", dass dieser natürliche Drang nicht bestraft werden soll.


Ausbruch kann dennoch Konsequenzen haben


Ein Ausbruch oder ein entsprechender Versuch könne jedoch, je nach den Umständen des Einzelfalls, dazu führen, dass Maßnahmen angeordnet werden, um die sichere Unterbringung zu gewährleisten. Denn es sei unter anderem Aufgabe des Justizvollzuges, eine sichere Unterbringung, wozu auch ein Verbleib im Gewahrsam des Justizvollzuges gehört, zu gewährleisten, erklärte Dieter Münzebrock, Leiter der JVA Wolfenbüttel, in einem früheren Gespräch mit regionalHeute.de.

Beihilfe ist strafbar


Zudem steht im Gesetzbuch, dass die Beihilfe zum Ausbruch strafbar ist. "Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft", heißt es im Gesetz.


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