Region. Tötet ein Mensch einen anderen, verhängt das Gericht unter Umständen eine lebenslange Freiheitsstrafe. Viele verbinden damit eine Inhaftierung bis zum Lebensende. Doch so ist es nicht. Was also bedeutet „lebenslänglich“ wirklich? Die Antwort liefert uns Richterin Lisa Rust, Sprecherin des Landgerichts Braunschweig.
In Niedersachsen verbüßen etwa 160 Gefangene eine lebenslange Freiheitsstrafe. Das bedeutet, dass die Inhaftierten viele Jahre hinter Gittern verbringen müssen. Doch wer in Deutschland wegen eines Deliktes wie beispielsweise Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird, der landet zwar für sehr lange Zeit in einer Haftanstalt, jedoch nicht zwingend bis zu seinem Lebensende.
Lebenslang ist nicht lebenslänglich
"Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bedeutet, dass man mindestens 15 Jahre der Strafe im Gefängnis verbüßt", erklärt Gerichtssprecherin Lisa Rust. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe. Dazu muss aber durch den Inhaftierten ein Antrag auf Haftverkürzung gestellt werden, über den das Gericht zu entscheiden hat. Wird dem stattgegeben, kann nach den verbüßten 15 Jahren eine Bewährungsstrafe verhängt werden. Diese beträgt dann fünf Jahre. "Die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung im Sinne dessen, dass der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, gibt es nicht. Diese Möglichkeit besteht nur bei einer sogenannten zeitigen Freiheitsstrafe – nicht bei lebenslänglich", so Lisa Rust.
Besondere Schwere der Schuld
Eine weitere Voraussetzung für eine Entlassung aus der Haft nach verbüßten 15 Jahren ist, dass nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde. In diesem Fall hat der oder die Verurteilte nicht die Möglichkeit, nach 15 Jahren entlassen zu werden. Hier wird im Einzelfall über die Fortdauer der Haft entschieden. "Eine Feststellung der besonderen Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre", erklärt die Richterin weiter. Sie betont zudem, dass diese Strafen nur im Erwachsenstrafrecht angewendet werden.
"Die Frage nach der besonderen Schwere der Schuld kann allerdings nur bezogen auf den Einzelfall beantwortet werden. Fallgruppen gibt es also nicht. Es müssen also Umstände von Gewicht vorliegen, die das Gericht in einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu bewerten und im Urteil darzulegen hat", so Lisa Rust weiter.
Der Fall Karsten Manczak
Ein Fall, der vor 5 Jahren bundesweit für Aufsehen sorgte, ist die Ermordung des damals 51‑jährigen Karsten Manczak aus Groß Döhren. Sein Mörder wurde im Mai 2022 zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Bis heute wurden die sterblichen Überreste von Karsten Manczak nicht gefunden. Auch die Frage, ob der Verteidiger des inzwischen rechtskräftig verurteilten Martin G. weiß, wo die Leiche ist, bleibt unbeabntwortet.

