Expertengruppe legt Ergebnis zu THC-Grenzwert im Straßenverkehr vor

Eine vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte unabhängige Expertengruppe empfiehlt, dass der THC-Grenzwert im Straßenverkehr künftig bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum liegen soll.

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Feierabendverkehr (Archiv)
Feierabendverkehr (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur

Berlin. Eine vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte unabhängige Expertengruppe empfiehlt, dass der THC-Grenzwert im Straßenverkehr künftig bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum liegen soll. Das teilte das Ministerium am Donnerstag mit.


Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes sei nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges "nicht fernliegend", aber "deutlich unterhalb der Schwelle", ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginne, hieß es. Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, werde zudem empfohlen, für Cannabis-Konsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer vorzusehen.

Zusätzlich seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening - zum Nachweis des aktuellen Konsums erforderlich, so die Experten weiter. Es werde empfohlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.

Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen "konservativen Ansatz", der vom Risiko vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille sei.

Da THC im Blutserum bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar ist, wollen die Experten mit ihrem Vorschlag erreichen, dass - anders als bei dem derzeit geltenden Grenzwert von 1 ng/ml THC - nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem "gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs" erfolgt ist und eine "verkehrssicherheitsrelevante Wirkung" beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.

Bei den Vorschlägen der Expertenkommission handelt es sich lediglich um Empfehlungen - der Gesetzgeber muss am Ende die Entscheidung über den genauen Grenzwert treffen.


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