Fitnessstudios: Öffnungskonzept einer Betreiberin von Gericht abgesegnet

Die stundenweise Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen verstößt nicht gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover ist am vergangenen Dienstag rechtskräftig geworden.

Individualsport ist auch während Corona erlaubt. Symbolbild.
Individualsport ist auch während Corona erlaubt. Symbolbild. | Foto: Alexander Dontscheff

Region. Die Betreiberin eines Fitnessstudios hat ein Konzept erarbeitet, welches die stundenweise Untervermietung ihres Fitnessstudios an Einzelpersonen oder mehrere Personen aus einem Haushalt vorsieht. Der Untermietvertrag wird dabei im Vorhinein abgeschlossen und der Zugang mittels QR-Code ermöglicht, welcher für die jeweilige Nutzungszeit freigeschaltet wird. Publikumsverkehr sei so ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat dies in einem Eilverfahren geprüft. Dem Antrag der Betreiberin hat das Gericht stattgegeben, wie dieses in einer Pressemitteilung berichtet. Die Entscheidung ist - mangels Beschwerde der Beteiligten innerhalb der Frist - am vergangenen Dienstag rechtskräftig geworden.


Begleitend hat die Betreiberin ein Hygiene-Konzept erarbeitet, welches regelmäßige Desinfektionszeiten und Reinigungsintervalle vorsieht. In ihrem Modell sieht sie kein Fitnessstudio im herkömmlichen Sinne, sondern eine Anlage für Individualsport, welche für die Nutzung von Einzelpersonen oder deren Haushalt beziehungsweise eine Kontaktperson grundsätzlich öffnen dürfen. Somit verstoße der Betrieb der Anlage nicht gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung. Nach Auffassung der 15. Kammer des Gerichtes würde ein Verbot des Betriebes dieses Studios in der dargelegten Weise gegen den allgemeinen Gleichsatz verstoßen. Dem Verordnungsgeber komme zwar im Rahmen des Infektionsschutzes grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, sein Handeln bedürfe jedoch einer sachlichen Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung bestehe für eine Untersagung des Betriebes eines Fitnessstudios in Form der Untervermietung an Einzelpersonen im Vergleich zu der weiterhin erlaubten Öffnung von Einrichtungen des Individualsportes aber nicht. Ziel der Beschränkungen sei es das Infektionsgeschehen und soziale Kontakte zu reduzieren. Grundsätzlich würde von einer Vielzahl von Menschen auf begrenztem Raum und gesteigertem Atemverhalten unter körperlicher Belastung ein erhöhtes Infektionsrisiko angenommen werden. Dieses Risiko werde jedoch durch das Konzept der Betreiberin verhindert.

Individualsport kann stattfinden


Zudem weise die Landesregierung in ihren Erläuterungen zur Corona-Verordnung auf ihrer Website darauf hin, dass im Rahmen des erlaubten Individualsports auch eine Belegung der Anlagen durch eine Mehrzahl von Personen in Betracht komme. So dürften beispielsweise in Tennishallen auch mehrere Plätze von jeweils zwei Menschen gleichzeitig genutzt werden. Weiter heißt es, dass bei Einhaltung des Abstandsgebotes auch die Durchführung von Wettkämpfen in Anlagen zum Individualsport in Betracht komme. Derartige Anlagen und Veranstaltungen dürften die Gesamtzahl der sich in der Öffentlichkeit bewegenden Menschen stärker erhöhen, als das Geschäftsmodell der Antragstellerin.


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