"Führerscheinkönig" auf der Flucht in Baddeckenstedt festgenommen

Der Mann soll jahrelang Führerscheine aus dem Ausland verkauft und damit Millionen verdient haben. Dafür gab es eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Seine Haft in der JVA Wolfenbüttel trat er nicht an.

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Rolf. H sollte seine Strafe in Wolfenbüttel absitzen.
Rolf. H sollte seine Strafe in Wolfenbüttel absitzen. | Foto: Marvin König

Baddeckenstedt. Beim Verkauf und der Vermittlung von Führerscheinen aus dem Ausland soll der selbsternannte "Führerscheinkönig" Rolf H. ganz dick im Geschäft gewesen sein. Zumindest, bis er 2021 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Diese sollte H. unter anderem in der JVA Wolfenbüttel absitzen, doch statt seine Strafe anzutreten, habe er sich absetzt. Nun konnte der "Führerscheinkönig" in Baddeckenstedt festgenommen werden.



Verschiedenen Medienberichten zufolge, soll H. 2021 zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sein, die er im September antreten sollte. Aufgrund eines Umzugs von Ostwestfalen nach Niedersachsen sollte er seine Strafe in der JVA Wolfenbüttel im September antreten. Doch dort sei er aus freien Stücken nicht aufgetaucht. Erst nachdem Rolf H. Anfang November in Baddeckenstedt entdeckt und festgenommen wurde, kam er in Haft.

Betrug im großen Stil


Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom August 2021 geht hervor, dass H. wegen Betrugs in 37 Fällen und versuchten Betrugs in neun Fällen am Landgericht Detmold zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte gegen das Urteil Revision eingelegt, weil mehrere Betrugstaten aus den Jahren 2012 und 2013 verjährt seien. Deshalb hatte der Bundesgerichtshof die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Dort wurde die Strafe um neun Monate reduziert.

Falsche Führerscheine verkauft


H. soll 2012 bis Anfang 2018 über verschiedene Internetseiten englische Führerscheine für 1.200 Euro verkauft haben. Dabei habe er den Kunden aus Deutschland gegenüber verschleiert, dass eine englische Fahrerlaubnis nur mit einem Wohnsitz in England erworben werden könne. Für die Kunden war dieser Umstand für die Bezahlung der "Gebühr" maßgeblich. Keiner der Kunden habe aber mangels der Wohnsitzvoraussetzung eine englische Fahrerlaubnis erhalten. Der Angeklagte habe dies von Anfang an gewusst. Ihm sei es darauf angekommen, sich mit der Gebühreneinvernahme dauerhaft zu bereichern.

Die Vermittlung von englischen Führerscheinen war am Ende das, was ihm zum Verhängnis wurde. Denn schon viele Jahre zuvor soll H. Führerscheine aus dem Ausland verkauft und damit Millionen verdient haben.


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