Müden. In einer auf der Internetseite des Landkreises Gifhorn veröffentlichten Allgemeinverfügung gibt der Landkreis bekannt, dass in der Gemeinde Müden am gestrigen Montag der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Um den Seuchenbestand wird eine Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt.
Diese Schutzzone beginnt im Norden von der Kreisgrenze bis zur Moorstraße rechts auf die Moorstraße die L283 querend bis zum Bäckerweg. Rechts in den Bäckerweg bis zur Bahnhofstraße. Über die Bahnhofstraße auf die L283. Von der L283 rechts auf den Meinerser Weg bis zur B188. Dann rechts auf die B188. Dort geradeaus über den Kreisel hinweg. Nach dem Kreisel rechts auf die L299. Von der L299 links in Richtung Päse. Durch Päse hindurch in Richtung Höfen. Von Höfen bis zur Kreisgrenze und dann an der Kreisgrenze entlang bis zur B214.
Überwachungszone eingerichtet
Außerdem wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer festgelegt: Von der Kreisgrenze bei Ummern bis zur Wiehe und an der Wiehe entlang bis zur Straße Zum Schmarloh. Über die Straße Zum Schmarloh bis zur L284. Links auf die L284 durch Ummern bis auf die B4. Über die B4 bis zur Krümme und rechts auf den Krümmeweg. Über Krümmeweg, Im Achtertor bis über die Dorfstraße in Neubokel. Durch Neubokel auf die B188. Rechts auf die B188 bis Brenneckenbrück / Allerkanal. Links am Allerkanal entlang bis zum Viehmoorgraben. Rechts auf den Viehmoorgraben bis zu den Bahngleisen. Rechts auf die Bahngleise in Richtung Leiferde bis zur L320. Rechts auf die L320 (Volkser Straße). Geradeaus über den Kreisel in Richtung Volkse. Durch Volkse auf dem Rietzer Weg bis zur Kreisgrenze. An der Kreisgrenze entlang bis zur 214.
Die Schutzzone ist in Rot und das Überwachungsgebiet in Lila eingezeichnet. Foto: Landkreis Gifhorn
In beiden Bereichen gilt die Anzeigepflicht. Tierhaltende Betriebe müssen dem Veterinäramt (05371/82-391) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzeigen. Auch die Aufstallungspflicht gilt im gesamten Beobachtungsgebiet: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind mit Ausnahme von Tauben in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
Beförderungsverbot in Schutzzone
In der Schutzzone gilt zudem ein Beförderungsverbot auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen von gehaltenen Vögeln, Eiern oder Tierkörpern gehaltener Vögel sowie von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus.
Alle angeordneten Maßnahmen finden Sie auf der Seite des Landkreises.
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