Was gilt bei privaten Treffen? Landkreis Gifhorn beantwortet Fragen

Es seien vermehrt Anfragen zu den unterschiedlichen Regelungen bei Feiern im Privaten und in der Gastronomie eingegangen. Der Landkreis Gifhorn geht auf die wichtigsten Unterschiede ein.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: pixabay

Gifhorn. Den Landkreis Gifhorn erreichen in letzter Zeit vermehrt Anfragen zu den unterschiedlichen Regelungen zu privaten Feiern und Feiern in der Gastronomie. Aus diesem Grund informiert die Kreisverwaltung in einer Pressemitteilung erneut umfangreich über die aktuellen Regelungen für den Landkreis Gifhorn mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 10.


Die gültigen Regelungen ergeben sich aus der „Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2“ oder kurz: der niedersächsischen Corona– Verordnung. Seit Beginn der Pandemie regelt diese – für ganz Niedersachsen einheitlich geltende Verordnung – mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen die unterschiedlichsten Bereiche unseres Lebens.

Private Zusammenkünfte zu Hause oder im öffentlichen Raum


Bei privaten Zusammenkünften zu Hause oder im öffentlichen Raum unterscheidet die Corona-Verordnung in Feiern die drinnen oder draußen stattfinden. Feiern in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 25 Personen erlaubt. An Feiern unter freiem Himmel – also beispielsweise im eigenen Garten – dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen. In beiden Fällen sind keine weiteren Vorkehrungen zu treffen.
Darüber hinaus erlaubt die Corona-Verordnung die Überschreitung der 25 Personen (drinnen) und 50 Personen (draußen), wenn alle teilnehmenden Personen vor der Feier negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Zur Kontrolle der Tests muss eine verantwortliche Person festgelegt werden (zum Beispiel der Gastgeber oder die Gastgeberin).

Weiterhin gilt, dass haushaltszugehörige Kinder bis 14 Jahren sowie vollständige geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt werden und auch vor der Feier keinen negativen Testnachweis erbringen müssen. Zu Feiern im öffentlichen Raum zählen indes auch solche, die beispielsweise in einem angemieteten Vereinsheim stattfinden.

Private Feiern in einem Gastronomiebetrieb


Für private Feiern in einem Gastronomiebetrieb gelten seit Montag, 21. Juni 2021, nahezu dieselben Voraussetzungen wie für Feierlichkeiten zu Hause. Feiern in Innenräumen von Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Bars sind genauso wie Feiern in der Außengastronomie mit einer unbegrenzten Personenzahl erlaubt. Voraussetzung ist aber, dass es sich um einen geschlossenen Personenkreis handelt. Dafür entfallen nun bei Feiern in Gastronomiebetrieben das bisher geltende Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht für die Gäste.
Wie bei Feiern im privaten Rahmen ist jedoch ab 25 teilnehmenden Personen (drinnen) beziehungsweise 50 teilnehmenden Personen (draußen) ein negativer Corona-Test notwendig. Ebenfalls werden haushaltszugehörige Kinder bis 14 Jahren sowie vollständige geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt und auch die Testpflicht entfällt für diesen Personenkreis.


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