AfD begrüßt Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

von Frederick Becker


Die AfD sieht das Verbot von Kopftüchern für Rechtsreferendarinnen als berechtigt an. Symbolfoto: Thorsten Raedlein
Die AfD sieht das Verbot von Kopftüchern für Rechtsreferendarinnen als berechtigt an. Symbolfoto: Thorsten Raedlein | Foto: regionalHeute.de

Karlsruhe/Goslar. Das Bundesverfassungsgericht lehnte jüngst den Antrag einer Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Frau wollte ihr Kopftuch auch in ihrer etwaigen Funktion als Richterin tragen dürfen. Die AfD Goslar begrüßt in einer Stellungnahme die Entscheidung des Gerichts.


Dr. Tyge Claussen, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Kreistag, ließ regionalHeute.de das Statement zukommen, das wir an dieser Stelle unkommentiert wiedergeben:
Die ganz frische Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der das Kopftuchverbot in Hessen bestätigt wird, begrüße ich sehr. Insbesondere sind die Erwägungen des Gerichts aus meiner Sicht sehr überzeugend. Danach kann das Tragen eines islamischen Kopftuchs als eine religiös motivierte Provokation verstanden werden. Nach meinem Empfinden ist es auch eine kulturelle Provokation.

So begründetedas Gericht sein Urteil:


"Die Beschwerdeführerin hat die deutsche und die marokkanische Staatsbürgerschaft und trägt als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Sie ist seit Januar 2017 Rechtsreferendarin im Land Hessen. In Hessen dürfen Rechtsreferendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten", heißt es einleitend in der Urteilsbegründung des Gerichtes.

Die Beschwerdeführerin, die als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit ein Kopftuch trägt, legteVerfassungsbeschwerde ein. Damit verbunden war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen diese Beschränkungen. Die Frau sieht ihre Berufsfreiheit verletzt.

Das Gericht sah den Fallanders und argumentierte, „dass das Kopftuchverbot in die Grundrechte der Beschwerdeführerin allerdings in zeitlicher sowie örtlicher Hinsicht lediglich begrenzt eingreift, indem die Beschwerdeführerin ausschließlich von der Repräsentation der Justiz oder des Staates ausgeschlossen wird". Hingegen blieben die übrigen, weit überwiegenden Ausbildungsinhalte im Rahmen der juristischen Einzelausbildung unberührt.

Religiöse Neutralität der Gerichte ist gesetzlich verankert


Außerdem betonte das Gericht, dass das Grundgesetz den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens zusichere, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen. Auch Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt aufträten und als solche wahrgenommen würden, hätten das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare könne den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen. Ein islamisches Kopftuch ist ein religiös konnotiertes Kleidungsstück.

Darüber hinaus ist die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen, das die Freiheit gewährleiste, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Es erscheine nachvollziehbar, wenn sich Prozessbeteiligte in ihrem Grundrecht verletzt fühlten, wenn sie dem Zwang ausgesetzt würden, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung von Repräsentanten des Staates zu führen, die ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen erkennbar nach außen trügen.


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