Asklepios-Klage: Landkreis Goslar unterliegt auch am Oberlandesgericht

Zu unkonkret seien die Vorwürfe gewesen, andere Forderungen seien verjährt. Eine weitere Revision ist nicht möglich.

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Symbolfoto | Foto: Anke Donner

Braunschweig. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom heutigen Donnerstag die Berufung des Landkreises Goslar in dem Verfahren gegen die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA zurückgewiesen. Das teilt das Oberlandesgericht in einer Pressemeldung mit.



Im Jahr 2003 hatte der Landkreis Goslar mit notariellem Kaufvertrag die Kliniken in Goslar, Bad Harzburg und Clausthal-Zellerfeld an die Rechtsvorgängerin der Asklepios Kliniken verkauft. In dem Vertrag verpflichtete sich die Käuferin, die stationäre Krankenhausversorgung an den drei Standorten sicherzustellen und weiterzuentwickeln sowie erforderliche Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Für den Fall der Vertragsverletzung war die Zahlung einer Vertragsstrafe vorgesehen.

Verpflichtungen nicht nachgekommen?


Im Dezember 2017 wies der Landkreis die Asklepios Kliniken darauf hin, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag im Hinblick auf die stationäre Krankenhausversorgung in Clausthal-Zellerfeld nicht nachkomme, und forderte sie nachfolgend auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf. Nachdem die Beklagte den Forderungen nicht nachgekommen war, erhob der Landkreis im Jahr 2019 Klage beim Landgericht Braunschweig. Er verfolgt das Ziel, einzelne seiner Auffassung nach bestehende Verpflichtungen aus dem Privatisierungsvertrag betreffend den Standort Clausthal-Zellerfeld durchzusetzen sowie feststellen zu lassen, dass die Beklagte seit 2003 ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig fordert er eine Vertragsstrafe in Höhe von 16 Millionen Euro.

Das Landgericht Braunschweig lehnte im Januar 2021 die Klage ab. Der Landkreis legte Berufung ein und argumentierte, dass die Beklagte offensichtlich gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe. Bei dem Standort Clausthal-Zellerfeld fehle es insgesamt an einer Weiterentwicklung im Sinne des Vertrages. Das Krankenhaus sei weitgehend leergeräumt und befinde sich in einem baufälligen Zustand.

Nichts Konkretes genannt


Doch nun bleibt auch die Berufung ohne Erfolg. Der 8. Zivilsenat hat entschieden, dass der Antrag des Landkreises, die Beklagte zu verurteilen, die Krankenversorgung am Standort Clausthal-Zellerfeld sicherzustellen sowie die Standortsicherung zu bewirken, zu unbestimmt und daher unzulässig sei. In dem Antrag werde lediglich der Vertragstext wiederholt, ohne dass sich daraus im Einzelnen ergebe, welche konkreten Pflichten der Landkreis verwirklicht wissen wolle. Hierbei handelt es sich um die Hauptstreitfrage der Parteien. Der Landkreis habe im Prozess nicht klargestellt, von welchen Mindeststandards er ausgehe, die nach dem Vertrag nicht unterschritten werden dürften. Die Konkretisierung dieser Standards könne weder dem Gericht noch einem Sachverständigen überlassen werden.

Die Anträge auf Feststellung, dass die Beklagte seit 2003 dauerhaft gegen die ihr obliegenden Pflichten aus dem Privatisierungsvertrag verstoße, seien ebenfalls unzulässig. Für eine Klärung derartiger Vorfragen, an die nicht unmittelbar eine Rechtsfolge geknüpft sei, bestehe nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Darüber hinaus fehle auch bei diesen Anträgen eine konkrete Darstellung, gegen welche Pflichten die Beklagte im Einzelnen verstoßen haben soll.

Forderungen verjährt


Etwaige Forderungen auf Zahlung einer Vertragsstrafe für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 seien verjährt und daher nicht durchsetzbar. Die Verjährung sei durch die Einreichung der Klage im Jahr 2019 nicht gehemmt worden, da diese zunächst nicht ordnungsgemäß durch einen bei deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden sei. Hieran ändere auch die nachträgliche Genehmigung der Klageerhebung in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2022 nichts, denn diese Genehmigung gelte nicht rückwirkend. Auch für die darauffolgenden Jahre bestehe kein Anspruch auf eine Vertragsstrafe. Es fehle an einer fristgemäßen Abmahnung, in welcher die einzelnen Pflichtverstöße und möglichen Abhilfemaßnahmen hätten benannt werden müssen. Die allgemeine Rüge vertragswidrigen Verhaltens genüge insoweit nicht.

Keine weitere Revision


Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.


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