Das Gericht hat entschieden: Junk darf nicht in den Kreistag


Sollte Oberbürgermeister Dr. Oliver Junk in Berufung gehen, müsste das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entscheiden. Archivfoto: Anke Donner
Sollte Oberbürgermeister Dr. Oliver Junk in Berufung gehen, müsste das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entscheiden. Archivfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Braunschweig/Goslar. Weil der Landkreis Goslar ihm als Oberbürgermeister das Mandat im Kreistag verwehrte, brachte Dr. Oliver Junk den Fall vor das Verwaltungsgericht Braunschweig. Dies sah aber keine Begründung, die Entscheidung des Landkreises zu revidieren.


Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden dürfen in Niedersachsen nicht Abgeordnete des Kreistages sein. Die entsprechende Regelung im niedersächsischen Kommunalrecht ist mit dem Grundgesetz und der Niedersächsischen Verfassung vereinbar. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts heute nach mündlicher Verhandlung eine Klage des Oberbürgermeisters Junks der Stadt Goslar gegen den Landkreis Goslar abgewiesen.

Der Kläger hatte bei der Kreistagswahl 2016 für die CDU kandidiert und war im Wahlkreis Goslar Nord gewählt worden. Der Landkreis stellte unter Berufung auf das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz fest, dass die Wahl des Klägers als abgelehnt gelte und sein Sitz im Kreistag auf die nächstberufene Ersatzperson übergehe. Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen nicht Abgeordnete des Kreistages sein dürfen, darunter auch hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von Gemeinden, die dem Landkreis angehören. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Entscheidung des Landkreises Klage beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, die gesetzliche Regelung beschränke das Wahlrecht und verstoße damit gegen die Verfassung.

Klage abgewiesen


Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Regelung im Kommunalverfassungsgesetz sei mit dem Grundgesetz und der Niedersächsischen Verfassung vereinbar. Sie greife zwar in das sogenannte passive Wahlrecht des Klägers ein, also in sein Recht, gewählt zu werden. Die für solche Eingriffe nach der Verfassung geltenden Grenzen halte das Gesetz aber ein. Es verfolge den legitimen Zweck, bei der Arbeit im Kreistag Interessenkonflikte zwischen dem Bürgermeisteramt und dem Kreistagsmandat zu verhindern. Zu den möglichen Interessenkonflikten zeigen die Richterinnen und Richter eine Reihe von Beispielen auf. Vor allem weisen sie auf die Aufgabenverteilung zwischen Gemeinden und Kreisen hin, auf die der Kreistag nach dem Kommunalrecht maßgeblich Einfluss nehmen könne. Außerdem entscheide der Kreistag beispielsweise über die Kreisumlage, die von den kreisangehörigen Gemeinden an den Kreis zu zahlen ist, "soweit die anderen Erträge seinen Bedarf nicht decken".

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Berufung zugelassen. Über eine Berufung hätte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu entscheiden.


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