Abgabenbescheide weiterhin gültig

Für alle anderen Grundstückseigentümer und Hundebesitzer gelten die zuletzt zugesandten Abgabenbescheide weiterhin bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Helmstedt. Die Stadtverwaltung Helmstedt weist darauf hin, dass für 2023 keine Veränderungen in den Bereichen Grundsteuer A und B, Straßenreinigung, Niederschlagswasser und Hundesteuer vorgesehen sind. Aus diesem Grunde wurden und werden nur an die Abgabepflichtigen Bescheide versandt, bei denen sich Veränderungen ergeben haben. Die Grundstückseigentümer, die im Laufe des letzten Jahres noch keinen Änderungsbescheid für die Straßenreinigung aufgrund des Maßstabswechsels erhalten haben, bekommen in den kommenden Wochen noch einen Änderungsbescheid ab 2022.



Für alle anderen Grundstückseigentümer und Hundebesitzer gelten die zuletzt zugesandten Abgabenbescheide weiterhin bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides. Sie werden daher gebeten, die im letzten Bescheid mitgeteilten Quartalszahlungen zu den Zahlungsterminen (15.02., 15.05. 15.08. und 15.11. sowie 1.7. für Jahreszahler und Hundesteuer) ohne weitere Aufforderung an die Stadtkasse Helmstedt unter Angabe des Kassenzeichens zu entrichten, sofern diese nicht durch die Stadtkasse Helmstedt eingezogen werden.

Veränderungen mitteilen


Bei dieser Gelegenheit bittet die Verwaltung alle Abgabepflichtigen darum, Veränderungen (Anschaffung eines Hundes, Änderungen bei der versiegelten Fläche, Eigentümerwechsel usw.) der Stadt Helmstedt unter der Adresse Stadt Helmstedt, Kommunale Abgaben, Markt 1, 38350 Helmstedt mitzuteilen. Fragen und Anregungen nimmt die Verwaltung gern auch telefonisch unter 05351/17-1512 bzw. 17-1514 oder unter der E-Mail-Adresse abgaben@stadt-helmstedt.de entgegen.

Des Weiteren bittet die Verwaltung von Rückfragen zur Grundsteuer ab 2025 abzusehen, da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen zur endgültigen Höhe der ab 2025 zu entrichtenden Grundsteuer gemacht werden können. Der städtische Hebesatz, der einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der dann zu entrichtenden Höhe der Grundsteuer hat, kann erst ermittelt bzw. beschlossen werden, wenn alle Grundlagendaten des Finanzamtes der Gemeinde vorliegen.


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