Mehr Sicherheit: Stadt regelt Befahren der Fußgängerzone neu

Das Befahren des Marktes ist nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Die Stadt Schöningen hat dazu eine neue Richtlinie erlassen.

Das Befahren des Marktes ist nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Die Stadt Schöningen hat dazu eine neue Richtlinie erlassen.
Das Befahren des Marktes ist nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Die Stadt Schöningen hat dazu eine neue Richtlinie erlassen. | Foto: Anke Grundmann

Schöningen. Die Schöninger können sich über den frisch sanierten Markt freuen. Barrierefreies Pflaster, neue Bäume, großzügige Fahrradständer, Wippefiguren für die Kinder – die Aufenthaltsqualität hat sich deutlich erhöht. Um diese und die Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten, weist die Stadt Schöningen darauf hin, dass der Markt und die Fußgängerzone in der Niedernstraße in der Regel nur mit einer Ausnahmegenehmigung durch Autos und Lkw befahren werden dürfen.


Sie kann von Anwohnern, ansässigen Gewerbetreibenden, gewerblichen Geldtransporten und Lieferdiensten, Handwerksbetrieben und Marktbeschickern des Wochenmarktes beim Ordnungswesen der Stadt Schöningen beantragt werden (Telefon 05352.512-247, E-Mail: termin-ordnungswesen@schoeningen.de).

Erlaubnisfrei darf der besagte Bereich vom Lieferverkehr (werktags 6 bis 10 Uhr), von Schwerbehinderten mit entsprechendem „Blauen Ausweis“, Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst, Straßenreinigung, Müllentsorgung, Straßenunterhaltung und Winterdienst genutzt werden. Radfahrern ist die Befahrung werktags von 18 bis 7 Uhr, samstags ab 14 Uhr und sonntags gestattet.

Taxen und Mietwagen erhalten übrigens grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung. Ihr Befahren im Schritttempo wird nur geduldet, wenn beispielsweise Personen mit einem Schwerbehindertenausweis zu einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung transportiert werden. Auch eine mitgeführte Bescheinigung der Arztpraxis ist zulässig. Die Ausnahme gilt auch für Bewohner*innen der Fußgängerzone, die aufgrund besonderer Umstände auf eine Personenbeförderung angewiesen sind. Die vollständige Verwaltungsrichtlinie für die Erteilung der Genehmigung ist im Ortsrecht der Stadt Schöningen hinterlegt.


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