Niedersachsen. Der öffentliche Verkauf von Feuerwerk der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“) startet am heutigen Donnerstag. Aus diesem Anlass ruft Dr. Christine Arbogast, Staatssekretärin im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zum verantwortungsbewussten Umgang mit Feuerwerk auf. Das teilt das Ministerium in einer Pressemitteilung mit.
Nachdem der Bundesgesetzgeber in den Jahren 2020 und 2021 den Verkauf von Silvesterfeuerwerk an die privaten Endverbraucher auf Grund der Covid-19 Pandemie grundsätzlich verboten hatte, ist für den anstehenden Jahreswechsel eine solche Einschränkung im Sprengstoffrecht nicht mehr vorgesehen. Dies war auch bereits im vergangenen Jahr so. Dieses Jahr kann also wieder ein Silvesterfeuerwerk wie in den Jahren vor der Pandemie stattfinden.
So erkennt man legale Böller
Damit der Silvesterspaß kein böses Ende nimmt, sollte nicht leichtfertig mit Feuerwerkskörpern hantiert werden, warnt Christine Arbogast und ruft dazu auf, nur zugelassene Produkte zu verwenden. „Legales Feuerwerk lässt sich daran erkennen, dass es über eine Registriernummer sowie das CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle verfügt. Wer nicht zugelassene Feuerwerkskörper verwendet, gefährdet sich und andere und riskiert empfindliche Strafen“, betont Arbogast.
In den öffentlichen Verkauf gelangen an Silvester zwei Kategorien von Feuerwerk. Zur Kategorie F1, Kleinstfeuerwerke, gehören zum Beispiel Wunderkerzen oder Knallerbsen. Feuerwerkskörper, die unter freiem Himmel gezündet werden, wie zum Beispiel Böller und Raketen, gehören zur Kategorie F2 und dürfen nur an volljährige Personen verkauft werden. Außerdem muss eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung dabei sein.
Hiervon sollten Laien die Finger lassen
Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 sind professionellen Anwendern vorbehalten und stellen in den Händen von Laien eine erhebliche Gefahr für die Anwender selbst und für andere dar. Sie werden auch an Silvester nicht öffentlich verkauft und dürfen von Personen, die nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis sind, nicht erworben und nicht verwendet werden.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen sowie Kirchen ist allerdings verboten. Dieses Verbot gilt auch in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden. Solche Gebäude können zum Beispiel alte Fachwerkhäuser und historische Altstadthäuser sein, in denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht. Die zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden sind deshalb ermächtigt, aus Gründen des Brandschutzes Einschränkungen und Abbrennverbote für bestimmte Gebiete ihres Zuständigkeitsbereichs durch allgemeine Anordnung zu erlassen.
Regeln zum richtigen Umgang mit Feuerwerk
- Feuerwerkskörper grundsätzlich nur im Freien verwenden und nicht offen herumliegen lassen. Nur mit ausgestrecktem Arm anzünden und danach schnell entfernen.
- Nach dem Zünden ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.
- Unbedingt Sicherheitsabstand zu brandgefährdeten Gebäuden beachten! Dies gilt insbesondere für Raketen und Hochfeuerwerk, bei denen ein angemessener Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von Windrichtung und Abschusswinkel bis zu 200 Metern betragen kann.
- Raketen mit dem Führungsstab in Flaschen stellen, gegen Umfallen sichern und so ausrichten, dass sie nicht auf Gebäude niedergehen können; hierbei auch auf Windrichtung und -stärke achten.
- Feuerwerkskörper nicht von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder hinunterwerfen.
- Mit Feuerwerk niemals auf Menschen oder Tiere zielen.
- „Blindgänger“ nicht erneut zünden (zunächst abwarten und dann mit Wasser übergießen, erst anschließend beseitigen).
- Feuerwerkskörper gehören nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen oder alkoholisierten Personen.
- In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr/den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen.
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