Infektionsschutzgesetz - Was jetzt in Niedersachsen gilt

In mehreren Städten und Kreisen gilt ab dem heutigen Samstag eine Ausgangssperre.

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(Symbolbild) | Foto: Marvin König

Region. Am heutigen Samstag treten die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft – gleichzeitig mit den dadurch notwendig gewordenen Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung. Wolfsburg, Wolfenbüttel, Helmstedt und Peine haben bereits Ausgangssperren erlassen, da der vom Infektionsschutzgesetz festgelegte Grenzwert von 100 Neuinfektionen in sieben Tagen auf 100.000 Einwohner dort überschritten wurde. In Salzgitter gilt die bereits bestehende Ausgangssperre weiter. Über die weiteren Änderungen informiert die Niedersächsische Staatskanzlei in einer Pressemitteilung.


Zukünftig fahre Niedersachsen im Hinblick auf die Rechtsgrundlagen zweigleisig aus der Pandemie heraus: Die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes greifen überall dort, wo an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom RKI veröffentlichten Inzidenzwerte von 100 pro 100.000 Bürgerinnen und Bürgern in sieben Tagen überschreiten und in denen die Verantwortlichen im Wege der Allgemeinverfügung diese Überschreitung inform der Festlegung als "Hochinzidenzkommune" festgestellt haben. Die vom Land veröffentlichten Zahlen können für die Festlegung nicht mehr herangezogen werden.

Das gilt jetzt in Hochinzidenzkommunen


• Bei privaten Zusammenkünften der Mitglieder eines Haushaltes mit einer Person aus einem anderen Haushalt können zukünftig zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen (bislang bis 6 Jahre).

• Vom heutigen Samstag an gelten in allen niedersächsischen Hochinzidenzkommunen Ausgangsbeschränkungen. Danach ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nur in wenigen Ausnahmen gestattet. Körperliche Betätigung ist Einzelpersonen bis Mitternacht erlaubt.

Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr und im Fernverkehr müssen zukünftig FFP2-Masken getragen werden. Einfache medizinische Masken reichen nicht mehr aus.

Kontaktloser Sport im Freien, allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts bleibt zulässig, außerdem kontaktloser Sport in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Auf die hier für die Anleitungspersonen vorgeschriebene Testung könne hier - wie auch an allen anderen Stellen, an denen das IfSG in Hochinzidenzkommunen eine Testung vorsieht - auch bei vollständig geimpften Personen nicht verzichtet werden. Das Infektionsschutzgesetz sehe im Gegensatz zur aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung keine Gleichstellung von getesteten mit geimpften Personen vor.

• Nicht medizinisch, therapeutisch, seelsorgerisch oder pflegerisch notwendige körperliche Dienstleistungen sind in Hochinzidenzkommunen weitgehend untersagt. Lediglich das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt. Dazu gehört die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises und eine FFP2-Maske oder eines vergleichbaren Mund-Nasen-Schutzes für Dienstleister und Kunden.

Alle geöffneten Geschäfte müssen die Anzahl der Personen in ihren Räumlichkeiten begrenzen: Läden mit einer Fläche von bis zu 800 Quadratmetern Betriebsfläche dürfen pro 20 Quadratmeter nur noch eine Kundin bzw. einen Kunden ins Geschäft lassen. Ab 800 qm Betriebsfläche gilt eine Begrenzung von einem Kunden je 40 Quadratmetern. Dabei ist das Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske weiterhin obligatorisch.

• Click & Meet, also der Besuch von Geschäften nach einer Terminvereinbarung, ist auch in Hochinzidenzkommunen bis zu einer Inzidenz von 150 (RKI-Wert) zulässig. Über 150 ist nur ‚Click & Collect’ möglich, also die Abholung vorbestellter Waren. Ab einer Inzidenz von 100 muss ein negativer Corona-Testnachweis beim Terminshopping vorgelegt werden.

• Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können die Außengelände von botanischen Gärten und Zoos. Voraussetzung seien strenge Hygienekonzepte. Es gilt eine Maskenpflicht sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, es muss vorher ein fester Termin gebucht werden und vor dem Einlass ein negativer Corona-Testnachweis vorgelegt werden.

• Freizeiteinrichtungen aller Art und auch Minigolfanlagen müssen in Hochinzidenzkommunen geschlossen werden.

Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen müssen in den Wechselunterricht übergehen, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen bei der Sieben-Tage-Inzidenz der Schwellenwert von 100 überschritten wird. Von dieser Regelung weicht Niedersachsen ab und regelt in seiner Corona-Verordnung, dass bereits bei einem Überschreiten der 100er-Grenze an drei Tagen nur noch Grundschulen, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf in der geistigen Entwicklung und Abschlussklassen im Wechselunterricht bleiben dürfen. Alle anderen müssen in den Distanzunterricht gehen.

• Ab Überschreitung des Schwellenwertes von 165 müssen zusätzlich auch die Klassen 1 bis 3 der Grundschulen in den Distanzunterricht gehen.

In- und Außerkrafttreten der strengeren Regeln


Die strengeren Regeln nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz und der Niedersächsischen Corona-Verordnung gelten für Kommunen, die an drei Tagen in Folge den Inzidenzwert von 100 überschritten haben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der übernächste Tag nach dem Ablauf dieses Dreitagesabschnitts. Beim umgekehrten Fall der Unterschreitung des in der Verordnung festgelegten Inzidenzwertes gilt ein Fünftagesabschnitt. Anders als beim Dreitagesabschnitt beträgt der Fünftagesabschnitt (so die bundesgesetzliche Vorgabe) fünf Werktage, Sonn- und Feiertage zählen nicht mit.

Wann und in Welchen Städten und Kreisen Ausgangssperren und strengere Regeln gelten, erfahren Sie in unserem Corona-Ticker


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