Kies-, Stein- oder Schottergarten: Gibt es einen Unterschied?

Was genau unterscheidet den Schottergarten vom Stein- oder Kiesgarten? Und was davon ist erlaubt und was nicht?

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Region. Das Schottergarten-Verbot gilt bereits seit 2012, ist aber erst in den vergangenen Monaten so richtig hochgekocht. Neben der Frage, ob ein Gesetz in die Gestaltung des eigenen Gartens eingreifen darf, beschäftigt auch viele die Frage: Gibt es einen Unterschied zwischen Schottergärten und Steingärten? regionalHeute.de hat beim dafür zuständigen Niedersächsischen Ministerium für für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung nachgefragt.



Hauseigentümer und Gartenbesitzer trifft der § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vielerorts hart. Er regelt, wie nicht überbaute Flächen gestaltet werden müssen. Genauer gesagt, schreibt er vor, dass nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Kies-, Stein- oder Schotterflächen haben demnach in Gärten nichts zu suchen. Was für den einen ein Eingriff in die freie Gestaltung des eigenen Grundstücks ist, ist für Natur-und Tierschützer ein wichtiger Bestandteil des Artenschutzes. Kies-, Stein- oder Schotterflächen bieten Pflanzen und Insekten keinen wertvollen Lebensraum und beeinträchtigen die Bodenfunktionen wie beispielsweise die Feuchtigkeitsspeicherung, verschlimmern die Auswirkungen von Starkregenereignissen und tragen im Sommer dazu bei, das Mikroklima aufzuheizen, führt das Ministerium dazu aus.

Kies-, Stein- oder Schottergarten?


Die Gründe, weshalb per Gesetz die Gestaltung von (Vor-)Gärten geregelt ist, klingen also plausibel. Doch was genau unterscheidet den Schottergarten vom Stein- oder Kiesgarten? Und was davon ist erlaubt und was nicht? Das Ministerium macht hierzu eine klare Aussage. Es gibt überhaupt keinen Unterschied. "Das Bauordnungsrecht unterscheidet nicht zwischen Schotter- oder Steingärten, sondern stellt in § 9 Abs. 2 NBauO darauf ab, dass Grünflächen verpflichtend sind", heißt es. Ausschlaggebend ist also nicht, welchen Namen die Fläche hat, sondern ob die Vorlagen erfüllt werden, beziehungsweise ob gegen sie verstoßen wird.

Besagte Flächen können mit Rasen oder Gras, Gehölzen, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbeläge, Pflasterungen und dergleichen würden allenfalls zu den Grünflächen zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten darstellen. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der Grünflächen bleibe dem Verpflichteten überlassen. Auf den Flächen muss jedoch die Vegetation überwiegen, so dass Steinflächen, beziehungsweise Kies- oder Schotterflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind.

Kein Bestandsschutz


Die Steinflächen auf nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken genießen dabei grundsätzlich keinen Bestandsschutz oder dergleichen, macht das Ministerium deutlich. In Betracht käme eine solche Überlegung höchstens dann, wenn entsprechende Flächen bereits als solche beantragt und genehmigt wurden; solche Fälle seien aber sicherlich selten.

Kommunen können das Verbot solcher Steingärten bis zur letzten Konsequenz durchsetzen und bei Nichteinhaltung sogar Bußgelder verhängen. Das entsprechende Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts können Sie in unserem Artikel nachlesen.


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