Landtag verabschiedet Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes

"Mit der Anpassung stellen wir gesetzlich sicher, dass bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung keine Verspätungszuschläge zur Kirchensteuer erhoben werden", erklärt Finanzminister Hilbers.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Niedersachsen. Der Niedersächsische Landtag hat am Dienstag das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) beschlossen. "Mit der Anpassung stellen wir gesetzlich sicher, dass bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung keine Verspätungszuschläge zur Kirchensteuer erhoben werden", erklärt Finanzminister Reinhold Hilbers das Ziel der Rechtsänderung. Das geht aus einer Pressemitteilung des Finanzministeriums hervor.



Für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind, ist der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mehr ermessensabhängig, sondern obligatorisch festzusetzen. Das hat in Bezug auf die Kirchensteuerfestsetzung die Folge, dass auch hier der Verspätungszuschlag obligatorisch festzusetzen wäre. Dies sei aber auch aufseiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht gewollt.

Auf Sanktionen wird verzichtet


Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Kirchensteuer spreche insbesondere, dass im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen praktisch verzichtet wird, indem auch bereits die Anwendung der Vorschriften über Verzinsung, Säumniszuschläge sowie Straf- und Bußgelder gesetzgeberisch ausgeschlossen ist.

Gleiches gilt nun auch für die Verspätungszuschläge. Die niedersächsischen Finanzämter haben das auch bereits aus Ermessenserwägungen so berücksichtigt und gehandhabt - durch die Änderung des KiStRG ist die Erhebung eines Verspätungszuschlags im Bereich der Kirchensteuer nun gesetzlich ausgeschlossen.


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