Nach Armbrust-Attacke: Wann darf die Polizei auf Menschen schießen?

Am Bahnhof in Peine schoss ein Mann mit einer Armbrust auf einen 22-Jährigen. Eine gefährliche Situation auch für die Beamten. Ab wann darf die Polizei Gebrauch von der Schusswaffe machen? regionalHeute.de fragte nach.

Symbolfoto.
Symbolfoto. | Foto: Alexander Panknin; Pixabay

Region. Am Samstag kam es zu einem schrecklichen Vorfall am Peiner Bahnhof. Ein Mann schoss mit einer Armbrust auf einen 22-Jährigen. Der Täter war zudem mit einem großen Messer bewaffnet. Eine gefährliche Situation auch für die Polizei, die nur zwei Minuten nach der Tat vor Ort erschien. Mit vorgehaltener Waffe hielten sie den Täter vor der Festnahme in Schach. Die Situation hätte auch anders enden können, wenn der Mann nicht kooperiert hätte. Wie muss sich die Polizei in einer solchen Situation verhalten und wann darf die Polizei von der Schusswaffe Gebrauch machen, wenn die Beamten einem Bewaffneten gegenüberstehen? regionalHeute.de fragte beim Innenministerium nach.




Der Gebrauch der Schusswaffe ist im Rahmen der Anwendung von unmittelbarem Zwang das intensivste Einsatzmittel der Polizei. Daher hat der Gesetzgeber ihren Einsatz gegen Personen nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen für zulässig erklärt. Jährlich kommt es nur zu sehr wenigen Fällen, bei denen die Beamten ihre Dienstwaffe tatsächlich einsetzen müssen. Oftmals handelt es sich dabei um sogenannte Warnschüsse, teilte das Innenministerium gegenüber regionalHeute.de mit. In Peine zogen die Beamten zwar ihre Waffen, mussten sie aber nicht abfeuern. Der Armbrust-Schütze hatte sich ergeben und ließ sich von den Beamten festnehmen. 2018 endete jedoch ein Polizeieinsatz im Westlichen Ringgebiet in Braunschweig für einen 39-Jährigen tödlich.


Zum Schutz des eigenen Lebens


Das Ministerium teilt mit, dass Schusswaffen nur gebraucht werden dürfen, wenn keine anderen Maßnahmen Erfolg versprechen. Gegen Personen darf die Waffe nur dann eingesetzt werden, wenn der Zweck nicht durch "Schusswaffengebrauch gegen Sachen" (beispielsweise ein Warnschuss) erreicht werden kann.

Weiterhin dürfen sie eingesetzt werden, um Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist laut Innenministerium nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

Einsatz der Waffe muss angekündigt werden


Die Anwendung der Waffe muss vorher durch die Beamten angedroht werden. Dies soll in der Regel mündlich geschehen, als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt jedoch auch die Abgabe eines Warnschusses.


Wann ein Polizeibeamter die Waffe gegen Menschen einsetzen darf, ist in §77 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung geregelt. Darin heißt es, dass Schusswaffen gegen Personen unter anderem nur gebraucht werden dürfen, "um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern, eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung zu entziehen versucht, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt."

Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind oder wenn Unbeteiligte gefährdet werden, darf von der Waffe nicht Gebrauch gemacht werden. Aber auch hier gilt: Ist das Leben des Beamten in Gefahr, darf die Waffe doch eingesetzt werden.

Was geschieht mit Polizisten die schießen?


Beamte, die Schüsse abfeuern und somit möglicherweise einen Menschen töten, seien Bestandteil weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft. Diese müsse ermitteln, ob sich die Beamten als solche zu erkennen gegeben haben und ob sie den (tödlichen) Schuss angekündigt haben.

Sofern sich möglicherweise Hinweise auf einen Verstoß eines Polizeibeamten gegen Dienstpflichten ergeben, könnten disziplinarrechtliche Schritte zu prüfen sein, welche die in § 6 Niedersächsisches Disziplinargesetz aufgeführten Maßnahmen nach sich ziehen können, erklärte das Innenministerium auf Nachfrage unserer Online-Zeitung. Demnach könnte der Vorfall schlimmstenfalls die Entlassung aus dem Polizeidienst bedeuten.


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