Ab heute gilt eine neue Corona-Verordnung - Mit einer Ausnahme

Neu gefasst wird die Vorschrift zu den Ordnungswidrigkeiten. Ziel ist eine Präzisierung und bessere Übersichtlichkeit der bußgeldbewehrten Tatbestände.

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Symbolbild. | Foto: Marvin König

Niedersachsen. Mit der am Donnerstag veröffentlichten und (in weiten Teilen) am heutigen Freitag in Kraft tretenden Änderungsverordnung wird die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 1. April bis zum 25. Mai verlängert. Das berichtet die Niedersächsische Staatskanzlei in einer Pressemitteilung.



Die in der Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen bleiben im Wesentlichen unverändert erhalten. Aufgehoben werden lediglich die Testverpflichtungen in Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege und an Schulen. Die Streichung des entsprechenden Paragraphen tritt aber erst am 2. Mai in Kraft tritt. Grund ist, dass die acht Tage der täglichen Testverpflichtung nach den Osterferien erst am Freitag zu Ende gehen.

Maske und Test nur noch freiwillig


Künftig muss also in Schule und Kitas nicht mehr getestet werden, aber natürlich darf getestet werden, stellt die Landesregierung klar. Man stelle den Schülerinnen und Schülern sowie den Kindern in Betreuungseinrichtungen ab drei Jahren pro Kind und pro Woche drei Testkits für freiwillige Testungen zur Verfügung.

Die Maskenpflicht in den Schulen ist bereits durch das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes ausgelaufen. Sie darf von den Ländern eigenständig nur noch verfügt werden, wenn der Landtag einzelne Regionen oder das gesamte Bundesland zum Hotspot erklärt. Dafür lagen in Niedersachsen bislang die Voraussetzungen nicht vor. Es gelte jedoch auch weiterhin: Wer freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen möchte, kann dies sehr gerne tun.


Neu gefasst wird die Vorschrift zu den Ordnungswidrigkeiten. Ziel ist eine Präzisierung und bessere Übersichtlichkeit der bußgeldbewehrten Tatbestände. Mit den jetzt vorgenommenen Änderungen sind die schon bislang bestehenden Bußgeldtatbestände aus Gründen der größeren Verständlichkeit und Transparenz weiter ausdifferenziert worden. Es werde detaillierter beschrieben, welches Verhalten bußgeldbewehrt ist.

Maskenpflicht im ÖPNV verschärft


Eine weitere Änderung gibt es in Sachen Maskenpflicht im ÖPNV. Hier sei man zur Regelung von vor dem 1. April zurückgekehrt, um eine Harmonisierung der Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr an die entsprechenden Regelungen des Bundes im Personenfernverkehr zu erreichen. Ab Freitag gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Mitreisenden ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und nicht mehr erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Personen zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr müssen jedoch nur eine einfache medizinische Maske tragen, Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzstandards verpflichtet.

Ferner gibt es in der neuen Verordnung zwei Konkretisierungen. Es wird klargestellt, dass in Arztpraxen, Tageskliniken, Rettungsdiensten und ähnlichen Einrichtungen während einer medizinischen Behandlung keine FFP2-Maskenpflicht besteht, wenn die Behandlung durch eine Maske erschwert würde. Außerdem wird ausdrücklich festgehalten, dass auch Gäste einer Einrichtung der Tagespflege grundsätzlich zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet sind, sofern sie nicht den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung vorlegen können.


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