NRW beendet Isolationspflicht bei Corona und ÖPNV-Maskenpflicht

In Nordrhein-Westfalen wird zum 1. Februar die Isolationspflicht für Corona-Infizierte und die Maskenpflicht im ÖPNV beendet.

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Symbolbild. | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Düsseldorf. In Nordrhein-Westfalen wird zum 1. Februar die Isolationspflicht für Corona-Infizierte und die Maskenpflicht im ÖPNV beendet. Das teilte die Landesregierung am Mittwoch mit.


Auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden nicht verlängert, gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Die Test- und Quarantäneverordnung läuft damit zum 31. Januar 2023 komplett aus. "Das Infektionsgeschehen hat sich glücklicherweise abgeschwächt, und der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung ist aufgrund von Impfungen, aber auch durch die Infektionen in diesem Herbst und Winter sehr hoch", sagte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Mittwoch. Bislang musste man sich in NRW im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben.

Schutzmaßnahmen sollen sich ab Februar auf Einrichtungen mit sogenannten "vulnerablen Personengruppen" konzentrieren. Wer einen positiven Test hat, darf zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet. Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.

Allen positiv getesteten Personen wird empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen, so die Landesregierung. Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen. Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.




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