Peine. Laut einer Allgemeinverfügung des Landkreises Peine, sollen ab dem morgigen Dienstag im gesamten Kreisgebiet Ausgangsbeschränkungen gelten. Grund hierfür ist demnach der nach wie vor hohe Inzidenzwert im Kreis. Am heutigen Montag liegt der bei 169,9 Infektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche.
Im Hinblick auf die anhaltend hohe 7-Tage-Inzidenz von über 150 hat der Landkreis Peine auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Allgemeinverfügung herausgegeben, die ab Dienstag, 30. März, zunächst bis Dienstag, 13. April, gültig ist. Die Allgemeinverfügung sieht vor, dass der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages grundsätzlich nicht erlaubt ist. Private Terrassen, Balkone, Gärten und Zuwegungen mit direktem Zugang zur Wohnstätte könnten jedoch weiterhin genutzt werden.
"Wir nutzen mit dieser Verfügung den rechtlichen Rahmen, den uns das Land Niedersachsen vorgibt. Und wir halten das hier im Landkreis auch für erforderlich", sagte Landrat Franz Einhaus während der Pressekonferenz am Nachmittag und betonte, dass man sich sehr bewusst sei, welche Einschnitte dies für die Bürger mit sich bringe. Aber in Anbetracht der Inzidenzwerte, die bereits seit geraumer Zeit im Landkreis sehr hoch sind, sei man in der Pflicht dagegen zu steuern. Besonders die britische Mutation des Coronavirus mache Sorgen, da sie inzwischen rund 90 Prozent des Infektionsgeschehens ausmache, so Einhaus.
Mit Blick auf die Entwicklung der Infektionen gelte die Ausgangssperre in den Abend-und Nachtstunden zunächst für 14 Tage. Ausnahmen von dieser allgemeinen Ausgangsbeschränkung gibt es nur, wenn triftige Gründe vorliegen.
Dies sind insbesondere:
- die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer oder veterinärmedizinischer Leistungen bei einem Notfall oder anderer unaufschiebbarer Behandlungen,
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke, die zwingend In diesem Zeltfenster erfolgen müssen,
- die Begleitung und unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- die Vornahme von unaufschiebbaren Handlungen zur Versorgung von Tieren, hierzu gehört auch das Gassi gehen,
- der Besuch von Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen,
- die Durchfahrt durch das Gebiet im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen und
sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.
Einkäufe müssen im Vorfeld so geplant werden, dass der Betreffende gewährleisten kann, bis spätestens 21 Uhr zu Hause zu sein. Bei einer Kontrolle durch die Polizei oder die Ordnungsbehörden seien die triftigen Gründe zu nennen und durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Reisen und tagestouristische Ausflüge seien kein triftiger Grund. Diese Allgemeinverfügung gelte zudem auch für alle Personen, die sich zu erlaubten Besuchskontakten im Gebiet des Landkreises Peine aufhalten würden.
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