Peiner muss nach Strafanzeige von Esken und Baerbock 4.200 Euro zahlen

Das Amtsgericht Peine sah die Grenzen der Meinungsfreiheit durch die Äußerungen des Mannes aus Hohenhameln "weit überschritten".

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Das Amtsgericht Peine. (Archivbild)
Das Amtsgericht Peine. (Archivbild) | Foto: Frederick Becker

Peine. Das Amtsgericht Peine verurteilte einen Mann aus Hohenhameln am 9. August zu einer Geldstrafe von insgesamt 4.200 Euro. Die Strafanzeigen wegen seiner Äußerungen auf Twitter stammten von niemandem geringeren als SPD-Chefin Saskia Esken, Grünen-Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock und der Linken-Parteivorsitzenden Susanne Hennig-Wellsow. Auf Anfrage von regionalHeute.de begründet das Gericht, dass die Äußerungen des Peiners nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt gewesen seien.


Angeklagt hatte die Staatsanwaltschaft Göttingen, dort die Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Netz. Der Angeklagte setzte am 27. Januar 2020 folgenden Tweet ab, in dem er SPD-Chefin Saskia Esken markierte:

"Ich freue mich auf den Tag, an dem diese linke Revolution ihre Kinder frisst, und SIE, @EskenSaskia, und Ihre Seilschaften vom linken Mob an den Pranger gestellt und nach feinster, linksautonomer Tradition gelyncht werden. Die Geister die Sie rief..."


Am 11. Mai 2020 folgte dann ein weiterer Tweet, in denen Annalena Baerbock, Linken-Chefin Susanne Hennig-Wellsow, SPD-Chef Norbert Walter-Borjans, Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linke) und die für ihren Klimaaktivismus bekannte Luisa-Marie Neubauer markiert wurden:

"Menschen wie @EskenSaskia @ABaerbock @SusanneHennig @bodoramelow @NowaboFM @Luisamneubauer sehen durch ein Zielfernrohr einfach besser aus! Steht denen verdammt gut und lässt mein Herz höher schlagen!"


Ferner habe der Angeklagte am 21. März und am 23. April 2020 die Parole "Rotfront verrecke" gepostet. Diese ist historisch im Nationalsozialismus verwurzelt und bezieht sich auf den 1929 verbotenen "Roten Frontkämpferbund" in der Weimarer Republik, ein paramilitärischer Kampfverband der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) und einer von vielen Vertretern gleichartiger politischer Kampfgruppen nach dem Ersten Weltkrieg. Zu den Bekanntesten dürfte wohl die SA der NSDAP zählen. Das Äußern dieser Parole der Nationalsozialisten gegen die Kommunisten stellt jedoch nach Ansicht des Gerichtes einen Verstoß gegen das Verbreiten von Kennzeichen einer im Inland verbotenen Vereinigung dar. Der Angeklagte verteidigte sich damit, dass er die historischen Hintergründe dieser Parole nicht gekannt haben will. Das Gericht ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten.

Grenze der Meinungsfreiheit "weit überschritten"


Hinsichtlich seiner Angriffe auf die Politikerinnen, Politiker und Aktivisten berief sich der Angeklagte auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung und sein Recht, Kritik auch in "scharfer Form" äußern zu dürfen. Das Gericht bezeichnete die Tweets als "Schmähkritik" und sah die Grenzen der Meinungsfreiheit - sowie gegebenenfalls der Satire - "weit überschritten". "Die Äußerungen enthalten vielmehr nur diffamierende Angriffe an der Grenze zur Bedrohung, um die Ehre und das Ansehen der angesprochenen Personen herabzusetzen", so das Amtsgericht zur Begründung.

Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60 Euro, insgesamt also 4.200 Euro, und folgte dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte stellte keinen Antrag.


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