Am Hang und Auf dem Hügel - CDU stört sich an Halteverbot


Symbolfoto: Pixabay
Symbolfoto: Pixabay | Foto: pixabay

Salzgitter-Bad. Am morgigen Mittwoch wird in der Sitzung des Ortsrates der Ortschaft Süd die Verwaltung Fragen der CDU-Ortsfraktion beantworten, die sich um das allgemeine Halteverbot an der Baustelle in den Straßen Am Hang und Auf dem Hügel drehten.


Die CDU-Ortsfraktion hatte zunächst erfahren wollen, wann mit einer Fertigstellung der Bauarbeiten in den Straßen Am Hang und Auf dem Hügel zu rechnen sei. Von Seiten der Verwaltung heißt es dazu: "Nach aktueller Mitteilung der Abwasserentsorgung Salzgitter GmbH (ASG) wird diese die Arbeiten bis zum 22. Mai beendet haben." Als nächstes wollte die CDU-Ortsfraktion wissen, warum das seit dem 1. August eingerichtete absolute Halteverbot auch gegenüber Paketdiensten und Handwerkern "so rigoros" durchgesetzt werde. Die Verwaltung erklärt dies damit, dass seit August im oben genannten Bereich in SZ-Bad zwei Kontrollen auf Wunsch der Anwohner stattgefunden hätten und von rigorosem Durchsetzen des angeordneten Haltverbotes keine Rede sein könne: "Gerade hinsichtlich Handwerkern und Zustellfahrzeugen gehen die Politessen mit besonderem „Fingerspitzengefühl“ vor."

Nutzungsinteresse der Anwohner muss für die Dauer der Bauarbeiten hinten anstehen


„Warum wird nicht geprüft, ob das Halteverbot in diesem räumlichen (vollständige Straße) und zeitlichen Ausmaß (abends und am Wochenende) überhaupt erforderlich ist? Insbesondere die Straße Auf dem Hügel ist breit genug für ein Nebeneinander von Rangierplatz für Baufahrzeuge und Parkraum," wollte die Fraktion abschließend wissen. In der Mitteilung der Verwaltung heißt es dazu: "Die vorgenommene Beschilderung für das Bauvorhaben „Kanalarbeiten Am Hang und Auf dem Hügel in SZ-Bad“ wurde nach Anhörung von Polizei, Feuerwehr, Straßenbaulastträger und anderen Stellen angeordnet. Bei der Einrichtung und Absicherung von Arbeitsstellen auf Straßen sind neben den Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes weitere verwaltungs- und zivilrechtliche Vorschriften zu beachten. Das gemeingebräuchliche Nutzungsinteresse der Anwohner muss für die Dauer der Bauarbeiten hinten anstehen. Anders wäre ein Baustellenbetrieb nicht zu gewährleisten."










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