Strafbefehl gegen den 2. Bürgermeister Roßmann

von Frederick Becker


Stefan Roßmann, hier im Gespräch mit regionalSalzgitter.de. Foto: Alexander Panknin
Stefan Roßmann, hier im Gespräch mit regionalSalzgitter.de. Foto: Alexander Panknin

Lebenstedt. Gegen Stefan Roßmann (MBS) soll nach Berichten der Salzgitter Zeitung (SZ) ein Strafbefehl vorliegen. Er soll einen Bekannten zum Versicherungsbetrug angestiftet haben.


Wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug sei ein Salzgitteraner, bei dem es sich laut SZ um Roßmann handelt, bereits vor Wochen vor dem Amtsgericht per Strafbefehlsverfahren rechtskräftig verurteilt worden. Der Politiker wollte gegenüber der Zeitung nicht zu dem Sachverhalt Stellung nehmen, weil der Fall mit seinem Amt nichts zu tun habe.

Bei der Verurteilung gehe es um eine Reiserücktrittsversicherung. Der Strafbefehl ist wohl seit dem 27. Januar rechtskräftig. Das Urteil: 2400 Euro Strafe, zu zahlen in60 Tagessätzen (40 Euro) . Vorbestraft ist Roßmann allerdings nicht, das wäre er erst abeiner Geldstrafe von 90 Tagessätzen .

Auf die Nachricht von Roßmanns Verurteilung reagiertenOberbürgermeister Frank Klingebiel (CDU) und andere Salzgitteraner Politiker überrascht. Laut Klingebiel werde die Verwaltung Roßmann auffordern, "das Urteil des Amtsgerichts unverzüglich vorzulegen." Ein Ratsmitglied sei gesetzlich verpflichtet, dem OB sofort mitzuteilen, wenn "eine öffentliche Klage wegen eines Verbrechens gegen ihn erhoben wurde". Dies sei nicht geschehen, so Klingebiel zu SZ. "Ob der 2. Bürgermeister oder der Rat unabhängig von der rechtlichen Bewertung politische Konsequenzen ziehen, bleibt abzuwarten."

In der MBS stößt Roßmanns Verhalten auf Ablehnung. Peter Kozlik, der Gründer und Ehrenvorsitzende der Wählergemeinschaft, erklärte, er habe ihn aufgefordert, seinBürgermeister-Amt samt aller Mandate niederzulegen und aus der MBS auszutreten, "um Schaden von der Wählergemeinschaft abzuwenden".

Das Strafbefehlsverfahren ist im deutschen Recht ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität durch einen schriftlichen Strafbefehl. Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung führen kann. Dies entlastet Gericht und Staatsanwaltschaft, kann aber auch im Interesse des Beschuldigten liegen, da das Verfahren kostensparend, schnell und ohne Aufsehen erledigt wird. (Quelle: Wikipedia)


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