Salzgitter. Ende Juni veröffentlichte die Salzgitter Zeitung einen Artikel mit dem Titel "Politiker aus Salzgitter wegen Stalking und Erpressung verurteilt". Der namentlich nicht genannte Kommunalpolitiker sei vom Amtsgericht Salzgitter mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten auf Bewährung belegt worden. Aufgrund einer Einwohnerfrage hat es dieses Thema auch auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 14. September geschafft. Laut Verwaltung handle es sich bei dem Verurteilten aber um kein Mitglied des Rates.
Ein Leser des Artikels der Salzgitter Zeitung stellt die Frage, inwiefern der (möglicherweise nicht ganz einwandfreie) Leumund eines Lokalpolitikers das Ansehen des Rates der Stadt Salzgitter gefährden könnte. Seien in dem Zusammenhang bereits Auswirkungen bekannt oder offensichtlich geworden? In welchem Umfang könne im Rat der Stadt Salzgitter bereits auf Erfahrung im Umgang mit verurteilten Verbrechern und Kriminellen zurückgegriffen werden?
Verwaltung hat nachgefragt
Die Frage trifft die Verwaltung offenbar nicht ganz unvorbereitet. "Aufgrund der Berichterstattung in der lokalen Presse wurden alle Ratsmitglieder am 4. August auf Ihre Pflicht zur Mitteilung über ein laufendes Klageverfahren gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise dem Hauptverwaltungsbeamten hingewiesen", heißt es in der Stellungnahme. Der Verwaltung läge aktuell keine Mitteilung über eine öffentliche Klageerhebung gegen eine oder einen Abgeordneten der Vertretung vor. Damit könnten auch keine entsprechenden Maßnahmen eingeleitet werden.
Aberkennung der Wählbarkeit
Im Falle der öffentlichen Klageerhebung gegen Abgeordnete der Vertretung wegen eines Verbrechens sehe das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz mit dem Paragraphen 53 eine eindeutige Regelung vor. So ruht in einem solchen Fall die Mitgliedschaft in der Vertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Die oder der Abgeordnete der Vertretung sei verpflichtet, dem Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich mitzuteilen, dass Klage gegen sie oder ihn erhoben wurde. Somit soll die oder der Abgeordnete im Vorfeld einer damit möglichen Aberkennung der Wählbarkeit, die den Verlust des Mandats beziehungsweise des Sitzes zur Folge hat, als solche/r nicht mehr in Erscheinung treten.
Im Falle des Verlustes der Wählbarkeit, nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens einer oder eines Abgeordneten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, erfolge eine Mitteilung an die Kommune durch das Strafgericht.
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