Strafverfahren gegen Winterkorn wird wieder aufgenommen

Es steht der Verdacht der Marktmanipulation im Raum. Das Verfahren war vor fast drei Jahren vorläufig eingestellt worden.

Das Landgericht in Braunschweig. Archivbild
Das Landgericht in Braunschweig. Archivbild | Foto: Anke Donner

Braunschweig. Mit Beschluss vom gestrigen Mittwoch hat die Wirtschaftsstrafkammer des Braunschweiger Landgerichts das Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG, Prof. Dr. Martin Winterkorn, auf Antrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig wiederaufgenommen. Das teilt das Landgericht in einer Pressemeldung mit.



In der Anklage der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 16. September 2019 wird dem Angeklagten vorgeworfen, trotz Kenntnis von dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Diesel-Motoren, den Kapitalmarkt vorsätzlich nicht rechtzeitig informiert zu haben. Der Angeklagte sei damit seiner Verpflichtung zur „Ad-hoc-Mitteilung“ nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) nicht rechtzeitig nachgekommen.

Fällt Strafe nicht ins Gewicht?


Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 hatte die 16. Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt. Die Kammer begründete die Entscheidung damals mit der im sogenannten NOx-Verfahren (unter anderem Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs) zu erwartenden Strafe, neben der eine Strafe wegen Verstoßes gegen das WpHG nicht ins Gewicht fallen würde.

Winterkorn nicht verhandlungsfähig


Mit der Wiederaufnahme hat die 16. Strafkammer nun einem Antrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig entsprochen, welcher auf den Umstand zurückgeht, dass im sogenannten NOx-Verfahren aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn bisher gegen diesen nicht verhandelt werden konnte. Begründet hat die Kammer die Entscheidung zudem damit, dass sich eine etwaige Verurteilung wegen Verstoßes gegen das WpHG neben einer möglicherweise zu erwartenden Strafe im NOx-Verfahren doch auswirken könnte. Ein Termin für die Hauptverhandlung wurde noch nicht bestimmt.


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