Telefonische Krankschreibung: Diese Regeln gelten jetzt

Auch in unserer Region bekommen wieder mehr Menschen eine Erkältung. Doch wie sind die aktuellen Regelungen zur ärztlichen Bescheinigung, wenn man zu krank ist, um arbeiten zu gehen?

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Symbolfoto. | Foto: Pixabay

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Region. Die Temperaturen sind merklich zurückgegangen und wechselhaftes Wetter bestimmt den Oktober. Kein Wunder, dass man nun wieder allerorts Menschen vermehrt schniefen hört und Taschentücher zu einem unverzichtbaren Accessoire geworden sind. Die Erkältungswelle nimmt langsam, aber sicher an Fahrt auf. Was man beachten sollte, wenn man sich zu krank fühlt, um in die Arbeit zu gehen, zeigt regionalHeute.de.



Wer kennt es nicht? Am Vorabend ist man noch guter Dinge ins Bett gegangen und am Morgen wacht man mit Kopfschmerzen, Husten und vielleicht sogar Fieber auf. Wenn der Wind die Blätter in steifen Böen von den Bäumen fegt und dichte Wolken die Stimmung trüben, ist nicht nur der Herbst angekommen, sondern mit ihm auch die klassische Erkältungszeit. Sind die Symptome jedoch zu stark, ist an Arbeit nicht zu denken. Doch welche Regeln gelten aktuell bei der Krankmeldung?

Arbeitsunfähigkeit muss sofort gemeldet werden


Wer sich zu krank fühlt, um in die Arbeit zu gehen, muss seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit nach geltender Gesetzeslage unverzüglich mitteilen und auch, wie lange diese voraussichtlich dauern wird. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, ist grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung nötig. Der Arbeitgeber kann allerdings auch schon ab dem ersten Tag ein Attest verlangen.

Das gilt für die telefonische Krankschreibung


Viel wurde in den vergangenen Monaten auf politischer Ebene über die telefonische Krankschreibung diskutiert. Die Regierungskoalition möchte die bisherigen Regelung verschärfen – künftig soll eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend sein und die telefonische Krankschreibung soll komplett abgeschafft werden. Bislang konnte man sich jedoch noch nicht einigen, sodass diese nach wie vor möglich ist: Eine Arztpraxis kann einem Patienten, der dort bereits bekannt ist, eine leichte Erkrankung telefonisch bescheinigen. Dies allerdings lediglich für fünf Kalendertage und nur, wenn keine Videosprechstunde möglich ist.

Auch, wenn der Patient im laufenden Quartal noch nicht in der Praxis war und dementsprechend die Versichertenkarte noch nicht eingelesen werden konnte, ist die telefonische Krankschreibung möglich. In diesem Fall muss die Karte dort allerdings schnellstmöglich nachgereicht werden.

Scharfe Kritik an Regierungsplänen


Die mögliche Verschärfung der Regelungen für kranke Arbeitnehmer sorgt indes für vielfache Kritik. So bezeichnet der Vorsitzende der Gewerkschaft ver.di, Frank Werneke, die geplante Attestpflicht ab Tag 1 als Ausdruck einer Misstrauenskultur gegenüber Beschäftigten. Problematisch sei auch, dass Arztpraxen zusätzlich belastet würden, wenn Menschen mit einer leichten Erkältung oder Kopfschmerzen nur für die Bescheinigung in die Praxis kommen müssten.